Rz. 78
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
§ 11 VermBG verpflichtet den ArbG nur dann einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen, wenn der ArbN gleichbleibende Beträge von mindestens 13 EUR im Monat oder vierteljährlich 39 EUR oder einen Einmalbetrag von kalenderjährlich mindestens 39 EUR anlegt (vgl § 11 Abs 3 VermBG). Will der ArbN bei monatlicher Anlage von Gehaltsteilen die Anlageform (> Rz 93 ff) oder das Anlageunternehmen wechseln, bedarf er der Zustimmung des ArbG (§ 11 Abs 3 VermBG). Diese Einschränkungen sollen den betrieblichen Aufwand in Grenzen halten.
Rz. 79
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der ArbN kann nicht nur einzelne Teile seines Arbeitslohns, sondern über den für eine Förderung in Betracht kommenden Höchstbetrag (> Rz 110 ff) hinaus ggf den vollen Arbeitslohn vermögenswirksam anlegen. Ob der ArbG die vwL auf Wunsch des ArbN aufteilen und auf mehrere Verträge überweisen muss, richtet sich nach arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Gesichtspunkten (vgl § 11 Abs 4, 6 VermBG). In verschiedenen Tarifverträgen über vwL ist bestimmt, dass möglichst nur eine Anlageart gewählt (> Rz 93) werden soll.
Rz. 80
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der ArbG kann einen Termin bestimmen, zu dem die ArbN die einmalige Anlage von Teilen ihres Arbeitslohns (mindestens 39 EUR jährlich) verlangen können (§ 11 Abs 4 VermBG); dieser Termin unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder der Personalvertretung. Davon unberührt bleibt das Recht des ArbN, gleichbleibende Beträge von mindestens 13 EUR monatlich oder 39 EUR im Vierteljahr vermögenswirksam anlegen zu lassen. Eine Ausnahmeregelung für einmalige vermögenswirksame Anlagen wurde für den im letzten > Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielten Arbeitslohn und für Lohnteile getroffen, die mit Weihnachten oder dem Jahresende zusammenhängen (§ 11 Abs 4 Satz 4 Nr 1, 2 VermBG).
Rz. 81
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der ArbN kann jeweils einmal im Kalenderjahr verlangen, dass der mit dem ArbG geschlossene Vertrag aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird (§ 11 Abs 5 VermBG). Bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrags ist der ArbG nicht verpflichtet, in demselben Jahr einen neuen Vertrag abzuschließen. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann aber von den Verfahrensvorschriften des § 11 Abs 3–5 VermBG abgewichen werden (vgl § 11 Abs 6 VermBG). Abweichende Vereinbarungen dürfen uE aber nicht dazu führen, dass ein großer Teil der Belegschaft die Anlagemöglichkeit nicht wahrnehmen kann, zB durch Terminlegung in die Urlaubszeit, oder weil die einmalige Anlage überhaupt verwehrt wird.
Rz. 82–84
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Randziffern einstweilen frei.