Rz. 64
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
VwL aufgrund von Betriebsvereinbarungen (> Rz 61) und Einzelverträgen (> Rz 62) müssen ebenso wie solche aufgrund eines Tarifvertrags oder einer bindenden Festsetzung nicht unbedingt allen ArbN des Betriebs oder Betriebsteils angeboten werden. Es muss aber sichergestellt werden, dass es sich um vwL iSd § 2 VermBG (> Rz 50 ff) handelt. Der Betrag und die Fälligkeit der vwL müssen festgelegt sein. Zahlt der ArbG die vwL nicht fristgerecht, muss er den Schaden ersetzen, der dem ArbN zB durch vorzeitige Kündigung des Vertrages entsteht (LAG Frankfurt vom 15.02.1984 – 10 Sa 951/83, NZA 1984, 230). Ist nicht der ArbN, sondern ein Dritter (> Rz 56) Bezugsberechtigter, steht auch diesem ein Anspruch auf > Schadensersatz zu (BAG vom 05.03.1981 – 3 AZR 316/78, DB 1981, 2546).
Unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes können einzelne Gruppen von ArbN von der Gewährung vwL ausgeschlossen werden, zB leitende Angestellte, Auszubildende, ArbN mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 6 Monaten, gekündigte ArbN, > Heimarbeiter oder ArbN, deren Arbeitsverhältnis ruht oder die erkrankt sind. Ebenso kann ein nicht tarifgebundener ArbG den für seinen Wirtschaftsbereich räumlich und fachlich maßgebenden Tarifvertrag über vwL anwenden; er kann dabei – über den Tarifvertrag hinausgehend – andere Gruppen von ArbN ebenfalls einbeziehen, ohne sein Angebot auf alle ArbN des Betriebs auszudehnen. Zu weiteren Einzelheiten vgl Küttner/Kreitner, Personalbuch 2020, Betriebsvereinbarung.
Rz. 65
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Zulässig ist ferner, ArbN vwL in unterschiedlicher Höhe anzubieten, wenn diese nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden, zB nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Familienstand, der täglichen Arbeitszeit (Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigte, vgl EFG 1969, 384). Sachlich ungerechtfertigt und damit wohl arbeitsrechtlich unzulässig wäre es aber, zB leitenden Angestellten 400 EUR, anderen ArbN nur 40 EUR anzubieten.
Rz. 66
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Geht es um die Anlage der vwL im eigenen Unternehmen, kann der ArbG bestimmte Gruppen von ArbN von dieser Anlageform ausschließen, indem er der Anlage nicht zustimmt (§ 12 Satz 3 VermBG; Abschn 12 Abs 6 Satz 2 und 3 VermBErl).
Rz. 67
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Vereinbarung vwL mit minderjährigen ArbN bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn dieser den ArbN zum Abschluss des Arbeitsvertrages ermächtigt hat und die Ermächtigung keine Einschränkung enthält. In diesem Fall ist der minderjährige ArbN für alle Rechtsgeschäfte, die das Arbeitsverhältnis betreffen, unbeschränkt geschäftsfähig (vgl § 113 Abs 1 BGB).
Rz. 67/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Vereinbart ein ArbN mit seinem ArbG die Anlage vwL, so muss er dem ArbG mitteilen, in welcher Anlageform und bei welchem Unternehmen, Institut oder Gläubiger die vwL angelegt werden sollen. Er hat dabei anzugeben, wann und in welcher Höhe er die Anlage verlangt und den Anlagevertrag zu bezeichnen. Er kann auch verlangen, dass die vwL auf mehrere Anlageformen verteilt werden. Jeweils einmal im Kalenderjahr kann der ArbN vom ArbG schriftlich verlangen, dass der Vertrag aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Falle der Aufhebung ist der ArbG nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über vwL abzuschließen (vgl § 11 Abs 5 VermBG). Wegen der vom ArbN erforderlichen Mindestangaben vgl Abschn 12 Abs 5 VermBErl.
Zur Abtretung und Pfändung von Ansprüchen auf vwL > Rz 55.
Rz. 68
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Arbeitgeber darf vwL nicht zurückfordern, wenn der ArbN die vermögenswirksame Anlage vor Ablauf der steuerlichen bzw prämienrechtlichen Sperrfristen aufgibt und entgegen den Vorschriften des VermBG/WoPG vor Ablauf der Sperrfrist verfügt (DB 1973, 284). Anders ist es aber, wenn der Tarifvertrag, die bindende Festsetzung, Betriebsvereinbarung oder der Einzelvertrag für diesen Fall eine Rückzahlung vorsieht oder wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass die vom Betrieb geleisteten vwL für die Dauer der Sperrfrist angelegt bleiben müssen. Wurde im Tarifvertrag ein Barauszahlungsverbot vereinbart (> Rz 58), so ist der Anspruch auf vwL unabdingbar. Eine vorzeitige Auflösung des Sparguthabens ist aber keine Umgehung des Barauszahlungsverbots (vgl insgesamt BAG vom 30.04.1975 – 5 AZR 187/74, DB 1975, 1800 = BB 1975, 1113).
Rz. 69
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der ArbG hat aber einen Rückzahlungsanspruch (§ 812 BGB), wenn der ArbN in den Ausnahmefällen des > Rz 51 (Bauvorhaben) die vwL von vornherein nicht vermögenswirksam angelegt hat, indem er sie nicht an den Gläubiger weiterleitet (Abschn 2 Abs 1 Nr 2 VermBErl). Das Gleiche gilt, wenn der ArbG vwL gewährt, obwohl der Tarifvertrag für den ArbN, zB wegen Überschreitens bestimmter Verdienstgrenzen, keine Leistungen vorsieht. Will der ArbG in solch einem Fall dennoch vwL erbringen, so gelten die vwL als tarifvertragliche Leistungen, solange der ArbG davon ausgehen kann, dass der A...