I. Rückforderung von Sparzulage
Rz. 145
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Anspruch auf Sparzulage entfällt rückwirkend, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren oder weggefallen sind (vgl § 13 Abs 5 VermBG). Dies hat insbesondere das Anlageinstitut dem FA mitzuteilen (vgl § 8 Abs 2 Satz 1 VermBDV). Die hierfür vorgeschriebenen Vordrucke – die spätestens ab dem Jahr 2020 zu verwenden sind – hat das BMF mit Schreiben vom 23.09.2019 (BStBl 2019 I, 925; vgl auch > Rz 24 aE) bekannt gemacht. Dann ändert das FA (> Rz 128) die Festsetzung der noch nicht fälligen Sparzulage nach §§ 172ff iVm § 155 Abs 4 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten) und teilt dies der ZPS ZANS (> Rz 118) mit (vgl § 6 Abs 2 VermBDV). Eine bereits ausgezahlte Sparzulage wird vom ArbN zurückgefordert; Rechtsgrundlage ist § 14 Abs 2 VermBG iVm § 37 Abs 2 Satz 2 AO, § 9 Satz 1 VermBDV, Abschn 22 Abs 2 VermBErl. Dazu erlässt das FA einen Rückforderungs-(Steuer-)bescheid (vgl § 155 Abs 4 AO); einer Aufhebung des Festsetzungsbescheids bedarf es nicht. Zu weiteren Hinweisen > Erstattung von Lohnsteuer Rz 36 ff.
Rz. 146
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
IdR geben schädliche Verfügungen (> Rz 108) und Veränderungen der Einkommensgrenze Anlass zur Änderung; vgl im Einzelheiten Abschn 22 Abs 1 VermBErl. Eine Änderung ist auch erforderlich, wenn der ArbN zulageunschädlich (> Rz 109) verfügt, er oder im Todesfall sein > Rechtsnachfolger dies aber nicht nachweist.
Rz. 147
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für die Änderung der Festsetzung stützt sich das FA auf Informationen, die es aufgrund von Mitteilungs- und Anzeigepflichten des ArbG sowie des Anlageunternehmens oder über die ZPS ZANS (> Rz 118) erhält. Wegen der für den ArbN günstigen Reihenfolge bei teilweise zulageschädlicher Verfügung vgl § 6 Abs 3, 4 VermBDV.
Rz. 148
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das FA fordert Sparzulagen nicht zurück, wenn der – ggf zusammen für mehrere Kalenderjahre – zurückzufordernde Betrag insgesamt 5 EUR nicht übersteigt (§ 9 Satz 2 VermBDV).
II. Verjährung
Rz. 149
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Maßgebend sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (vgl § 14 Abs 2 VermBG iVm § 169ff AO; > Verjährung). Hat das FA den Antrag wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgelehnt oder noch nicht über die Festsetzung entschieden, holt das FA die Festsetzung der Sparzulage von Amts wegen nach, wenn eine geänderte Festsetzung zur Unterschreitung der Einkommensgrenze führt; der Ablauf der Festsetzungsfrist wird bis dahin gehemmt (vgl § 14 Abs 5 VermBG). Ein erneuter Antrag des ArbN ist nicht erforderlich. Hatte der ArbN ursprünglich keinen Antrag auf Sparzulage gestellt, kann er dies bis zum Ablauf der verlängerten Festsetzungsfrist nachholen. Die Festsetzungsfrist verlängert sich durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheides jedoch nicht, wenn von Anfang an feststand, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Hatte der ArbN zwar Anspruch auf eine Sparzulage, hat er aber für seine Aufwendungen zunächst (erfolglos – vgl § 1 Satz 2 Nr 1 WoPG) eine Prämie nach dem WoPG beantragt, kann die Sparzulage nach dem VermBG noch bis zu einem Jahr nach Mitteilung über den Prämienanspruch festgesetzt werden (vgl § 14 Abs 6 VermBG). Bei Ehegatten/Lebenspartnern kann es überdies zu einer abweichenden Bestimmung der Einkommensgrenze kommen (vgl § 2a WoPG; > Rz 136). Für die Zahlungsverjährung der Ansprüche auf Rückzahlung von Sparzulagen gelten die §§ 228ff AO, § 14 Abs 2 VermBG; vgl AEAO § 228; > Verjährung.
III. Anrufungsauskunft, Haftung, Außenprüfung (§§ 15 Abs 3–5 VermBG)
Rz. 150
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Auf Anfrage des Arbeitgebers hat das > Betriebsstätten-Finanzamt Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Sparzulagen im einzelnen Fall zu erteilen (§ 15 Abs 4 VermBG). Die Auskunft ist ein > Verwaltungsakt. Die Auskunft stellt klar, wie das FA den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt, trifft jedoch keine Entscheidung über den materiellen Anspruch auf ArbN-Sparzulage (BFH 246, 383 = BStBl 2015 II, 48, jeweils im Wesentlichen inhaltsgleich BFH/NV 2014, 1873, 1875; Abschn 22a VermBErl). § 42e EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 1 VermBDV); zu Einzelheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff.
Auf Anfrage hat das für ihre Besteuerung zuständige FA den Unternehmen, bei denen vwL angelegt werden (Anlageunternehmen; > Rz 117), Auskunft zur Anwendung der Vorschriften über die Art der Anlage im einzelnen Fall zu erteilen (§ 15 Abs 4 VermBG). Das gilt auch für Anlagen im Rahmen eines Bauvorhabens (> Rz 101 ff) für den beteiligten Gläubiger. Keine Auskunftspflicht besteht aber bei der Anlage vwL auf einen nicht mehr mit Sparzulage geförderten Sparvertrag (> Rz 105) oder Kapitallebensversicherungsvertrag (> Rz 106), außerdem bei Verwendung für die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder GmbH (vgl § 15 Abs 4 iVm § 2 Abs 1 Nr 6 bis 8 VermBG).
Rz. 151
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für vwL haftet der Arbeitgeber, wenn er Aufzeichnungs- und Bescheinigungs- oder Anzeigepflichten (> Rz 116 ff) v...