Rz. 116
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die vwL gehören zum > Arbeitslohn (> Rz 85) und sind als solche im > Lohnkonto aufzuzeichnen (vgl § 41 Abs 1 Satz 3 EStG). Zur Besonderen Kennzeichnung als "vwL" verpflichtet das VermBG/die VermBDV aber nicht. Die Höhe der angelegten vwL gehört nicht zu den in die > Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmenden Daten (vgl § 41 EStG; § 4 LStDV). Allein aus praktischen Gründen wird der ArbG aber die vwL im Lohnkonto gesondert ausweisen. Auch die Urkunden und Belege, die bestimmte Leistungen als vwL qualifizieren, sind uE Anlagen zum Lohnkonto. Der ArbG ist gesetzlich verpflichtet, bei der Überweisung der vwL diese gegenüber dem Anlageunternehmen unter Angabe von Namen und Konto- oder Vertragsnummer des ArbN als solche besonders zu kennzeichnen und mitzuteilen, welchem Kalenderjahr die vwL zuzuordnen sind (vgl im Einzelnen § 3 Abs 2 Satz 2 VermBG; § 2 VermBDV; Abschn 13 Abs 1 VermBErl).
Werden vwL im Unternehmen des ArbG selbst angelegt, sind solche Mitteilungen nicht vorgesehen. Gleichwohl müssen innerbetrieblich die erforderlichen Daten für die Fernübertragung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (> Rz 118) vorgehalten werden. Werden mit WP-Kaufvertrag (> Rz 96) erworbene WP im Bankdepot verwahrt, muss der ArbG der Bank/Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich (> Rz 70) das Ende der Sperrfrist mitteilen; umgekehrt wird dem ArbG eine Verfügung des ArbN über die Wertpapiere vor Ablauf der Sperrfrist mitgeteilt (vgl § 2 Abs 4 VermBDV).
Rz. 117
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das Anlageunternehmen hat in seinen Aufzeichnungen die eingegangenen vwL als solche und die Art ihrer Anlage zu kennzeichnen (§ 3 Abs 2 Satz 3 VermBG). Anlageunternehmen sind das Kreditinstitut, die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Bausparkasse sowie das Unternehmen, der ArbG oder der Gläubiger, mit dem der ArbN den Anlagevertrag abgeschlossen hat. Dazu gehören alle Daten, die später in die Vermögensbildungsbescheinigung eingehen (> Rz 118). Eine Anlagebestätigung gegenüber dem ArbG ist nur noch vorgesehen, wenn der ArbN selbst die vwL an das Anlageunternehmen überweist (> Rz 51), also in den Fällen des § 2 Abs 1 Nr 5 iVm § 3 Abs 3 VermBG.
Rz. 118
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Vom ArbG erhält der ArbN idR mithin keine gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung über die vwL. Es ist vielmehr Aufgabe des Anlageunternehmens eine ‚Vermögensbildungsbescheinigung’ zu erstellen und sie der FinVerw bis zum 28.02. des Folgejahres im Wege elektronischer Datenfernübertragung (> Elektronische Kommunikation) zu übermitteln (vgl § 15 Abs 1 VermBG; § 5 VermBDV; Abschn 14 VermBErl). Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung ist zu übersenden an die Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin – ZPS ZANS –, Klosterstraße 59, 10 179 Berlin, Tel: 030/902435–0. Einzelheiten zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung, insbesondere die amtlich vorgeschriebene Datensatzbeschreibung befinden sich im > Internet auf dem offiziellen Portal eSTEUER – Steuer elektronisch unter http://www.esteuer.de.
In Ausnahmefällen kann die zur Datenübertragung verpflichtete Stelle vom zuständigen > Betriebsstätten-Finanzamt für bis zu drei Jahre von der elektronischen Übermittlung befreit werden. Das gilt insbesondere für kleine ArbG, bei denen die vwL im Unternehmen angelegt werden. In diesen Fällen sind die Daten schriftlich zu übermitteln (Abschn 14 Abs 7b VermBErl).
Siehe zur Thematik insbesondere auch die in > Rz 24 aE angeführten BMF-Schreiben.
Rz. 119
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Um sich zu identifizieren, erhält das Anlageunternehmen von der Zentralstelle der Länder (ZPS ZANS; > Rz 118) einen ‚Institutsschlüssel’ (IFAS), als Identifizierungsmerkmal. Zu Einzelheiten vgl § 15 VermBG, § 5 VermBDV und Abschn 14 Abs 4 VermBErl. Ist der ArbG selbst ein Anlageunternehmen‚ so erhält er ebenfalls einen IFAS und ist zur Übermittlung einer elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung verpflichtet. Abgesehen von der Vergabe des IFAS und Anzeigen der Anlageunternehmen (> Rz 122) ist eine Kontaktaufnahme zwischen FA oder dem Stpfl mit der Zentralstelle, die lediglich Aufgaben eines länderübergreifenden Rechenzentrums wahrnimmt, nicht vorgesehen. Der ArbN ist jedoch von der übermittelnden Stelle über den Inhalt der Datenübermittlung zu unterrichten (§ 93c Abs 1 Nr 3 AO, Abschn 14 Abs 7a VermBErl). Haben ArbN Nachfragen zur Datenübermittlung, sind diese an die zuständige Stelle in den Ländern und nicht an die ZPS ZANS zu richten. Welche Stelle zuständig ist, kann beim > Wohnsitz-Finanzamt erfragt werden.
Rz. 120
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Bescheinigung ist auf den Namen des ArbN, für den der ArbG die vwL erbracht hat, auszustellen. Der ArbN wird über eine 14-stellige Vertragsnummer iVm dem IFAS (> Rz 119) identifiziert; zur Identifizierung der Sparzulage dient ergänzend die Sperrfrist. Dieser Ordnungsbegriff ist für die gesamte Laufzeit des Vertrags unabänderbar (vgl Abschn 14 Abs 4 Satz 2 Nr 2 und 3 VermBErl). Es ist aber auch die ...