Rz. 150
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Auf Anfrage des Arbeitgebers hat das > Betriebsstätten-Finanzamt Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Sparzulagen im einzelnen Fall zu erteilen (§ 15 Abs 4 VermBG). Die Auskunft ist ein > Verwaltungsakt. Die Auskunft stellt klar, wie das FA den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt, trifft jedoch keine Entscheidung über den materiellen Anspruch auf ArbN-Sparzulage (BFH 246, 383 = BStBl 2015 II, 48, jeweils im Wesentlichen inhaltsgleich BFH/NV 2014, 1873, 1875; Abschn 22a VermBErl). § 42e EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 1 VermBDV); zu Einzelheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff.
Auf Anfrage hat das für ihre Besteuerung zuständige FA den Unternehmen, bei denen vwL angelegt werden (Anlageunternehmen; > Rz 117), Auskunft zur Anwendung der Vorschriften über die Art der Anlage im einzelnen Fall zu erteilen (§ 15 Abs 4 VermBG). Das gilt auch für Anlagen im Rahmen eines Bauvorhabens (> Rz 101 ff) für den beteiligten Gläubiger. Keine Auskunftspflicht besteht aber bei der Anlage vwL auf einen nicht mehr mit Sparzulage geförderten Sparvertrag (> Rz 105) oder Kapitallebensversicherungsvertrag (> Rz 106), außerdem bei Verwendung für die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder GmbH (vgl § 15 Abs 4 iVm § 2 Abs 1 Nr 6 bis 8 VermBG).
Rz. 151
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für vwL haftet der Arbeitgeber, wenn er Aufzeichnungs- und Bescheinigungs- oder Anzeigepflichten (> Rz 116 ff) verletzt und deshalb Sparzulagen vom FA zu Unrecht festgesetzt und ausgezahlt oder nicht zurückgefordert werden (§ 15 Abs 3 VermBG). Es gelten die für die LSt-Haftung maßgebenden Vorschriften sinngemäß (§ 1 VermBDV); zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer.
Rz. 152
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Außerdem ist eine Haftung der Anlageunternehmen (> Rz 117) oder ArbG für Sparzulagen vorgesehen, soweit für sie Anzeigepflichten bestehen oder soweit wegen unzutreffender Bestätigungen zu viel Sparzulagen gezahlt werden (§ 15 Abs 3 VermBG).
Rz. 153
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Haftung hat uE Schadensersatzcharakter. Deshalb kommt sie erst in Betracht, wenn eine Rückforderung beim ArbN nicht möglich ist. Auf ein Verschulden des ArbG kommt es aber nicht an.
Rz. 154
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Außenprüfung über die Beachtung der vom VermBG und der VermBDV auferlegten Pflichten durch das für die > Außenprüfung zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt ist nicht nur bei den die vwL anlegenden ArbG (idR gelegentlich einer > Außenprüfung der Lohnsteuer gemäß § 42f EStG), sondern auch bei den beteiligten Anlageunternehmen zulässig, soweit diese mit der Anlage vwL nach § 2 Abs 1 Nr 1 bis 5, Abs 2 bis 4 VermBG zusammenhängen (§ 15 Abs 5 VermBG, Abschn 23 VermBErl).
Rz. 155
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei einer > Lohnsteuer-Nachschau gemäß § 42g EStG soll die Erfüllung der Pflichten des ArbG nach dem VermBG jedoch nicht kontrolliert werden (BMF vom 16.10.2014, Rz 5, BStBl 2014 I, 1408; > Anh 2 Lohnsteuer-Nachschau), was uE mit Blick auf eine gebotene enge Auslegung dieser Eingriffsnorm sowie aufgrund des kursorischen Charakters der Kontrollmaßnahme auch geboten und schlüssig erscheint.