Rz. 108

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Während der Sperrfrist für Sparverträge über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen (> Rz 94), für Wertpapier-Kaufverträge (> Rz 96) sowie für Beteiligungs- oder Beteiligungs-Kaufverträge (> Rz 97, 98) darf der Anleger über seine Sparleistungen nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung, Aufhebung der Festlegung oder nicht rechtzeitige Verwendung von Spitzenbeträgen verfügen. Anderenfalls entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Sparzulage rückwirkend (vgl § 13 Abs 5 Satz 1 VermBG; Abschn 18 VermBErl). Entsprechendes gilt für Anlagen nach dem WoPG. Die Zulagenbegünstigung entfällt deshalb grundsätzlich (zu Ausnahmen > Rz 109) bei

a)

Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (> Rz 94), soweit vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist

vwL zurückgezahlt werden,
die vorgesehene Festlegung unterblieben ist,
die Festlegung wieder aufgehoben wurde,
über die Vermögensbeteiligung verfügt wurde,
Spitzenbeträge über 150 EUR nicht rechtzeitig angelegt wurden oder beim zulagenunschädlichen Austausch von Wertpapieren übrigbleiben;
b)

Wertpapier-Kaufverträgen (> Rz 96), wenn

die vwL nicht spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zum Erwerb eines Wertpapiers verwendet wurden,
die Festlegung der vwL unterblieben ist oder
innerhalb der sechsjährigen Sperrfrist die Festlegung aufgehoben oder über die Wertpapiere verfügt wird;
c)

Beteiligungsverträgen (> Rz 97) und Beteiligungs-Kaufverträgen (> Rz 98), wenn

der ArbN die nicht verbrieften Vermögensbeteiligungen nicht spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres erhält oder
soweit vor Ablauf der sechsjährigen Sperrfrist über die Rechte verfügt wird. Handelt es sich um Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, führt die Verletzung der Sperrfrist dazu, dass sich die Zulage von 20 vH auf 9 vH verringert;
d)

Anlagen nach dem WoPG (> Rz 99), soweit

vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss Bausparbeiträge zurückgezahlt werden,
vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsschluss die Bausparsumme ausgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen werden und der ArbN die empfangenen Beträge nicht unverzüglich (> Rz 70) und unmittelbar zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet,
vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren die Bausparsumme abgetreten wird und der Erwerber die aufgrund der Abtretung erhaltenen Beträge nicht unverzüglich (> Rz 70) und unmittelbar zu wohnwirtschaftlichen Zwecken für den ArbN und dessen > Angehörige verwendet,
Beiträge aufgrund von Wohnbau-Sparverträgen vor Ablauf der Festlegungsfrist zurückgezahlt werden,
Beiträge aufgrund von Wohnbau-Sparverträgen nach Ablauf der Festlegungsfrist nicht zweckentsprechend verwendet werden,
Beiträge aufgrund von Baufinanzierungsverträgen zurückgezahlt oder nicht fristgerecht zweckentsprechend verwendet werden.

Die Kündigung eines Vertrages ist dabei noch nicht schädlich, sondern erst die Rückzahlung der Beträge. Kündigt ein ArbN einen Vertrag in Unkenntnis der Folgen, kann er die Kündigung – zB nach Belehrung über die Folgen – zurücknehmen und damit die Zulagenbegünstigung erhalten. Im Gegensatz dazu ist eine Abtretung auch dann zulagenschädlich, wenn sie später zurückgenommen wird.

 

Rz. 109

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das VermBG kennt aber Ausnahmen. Die ArbN-Sparzulage ist trotz der Verletzung der vorgesehenen Frist nicht zurückzuzahlen, wenn

a) der ArbN oder sein von ihm nicht > Dauernd getrennt lebende Ehegatten oder > Lebenspartner nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist (§ 4 Abs 4 Nr 1 VermBG). Eine völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor bei einem Grad der Behinderung von mindestens 95 (Abschn 19 Abs 1 Nr 1VermBErl). Beim Tod des Ehegatten/Lebenspartners bezieht sich das Recht zur unschädlichen Verfügung nur auf die Sparzulage, die auf bis zum Todestag erbrachte vwL entfällt; auf den Zeitpunkt der Verfügung kommt es insoweit nicht an;
b) der ArbN nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet (> Eheschließung) oder – mittlerweile neu nicht mehr möglich – eine eingetragene Lebenspartnerschaft (> Lebenspartner) begründet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind (§ 4 Abs 4 Nr 2 VermBG);
c)

der ArbN nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestand und im Zeitpunkt der Kündigung noch besteht (§ 4 Abs 4 Nr 3 VermBG). Arbeitslos sind Personen, die Arbeitslosengeld iSv § 136 SGB III, Arbeitslosengeld II iSv § 19 SGB II oder Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit erhalten oder ohne Bezug dieser Leistungen als arbeitslos gemeldet sind. Darüber hinaus sind Personen als arbeitslos anzusehen, die

als Arbeitslose erkranken oder sich einer Kur unterziehen,
als arbeitslose Frauen für die Dauer der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (> Mutterschutz) und der f...

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