Rz. 108
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Während der Sperrfrist für Sparverträge über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen (> Rz 94), für Wertpapier-Kaufverträge (> Rz 96) sowie für Beteiligungs- oder Beteiligungs-Kaufverträge (> Rz 97, 98) darf der Anleger über seine Sparleistungen nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung, Aufhebung der Festlegung oder nicht rechtzeitige Verwendung von Spitzenbeträgen verfügen. Anderenfalls entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Sparzulage rückwirkend (vgl § 13 Abs 5 Satz 1 VermBG; Abschn 18 VermBErl). Entsprechendes gilt für Anlagen nach dem WoPG. Die Zulagenbegünstigung entfällt deshalb grundsätzlich (zu Ausnahmen > Rz 109) bei
a) | Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (> Rz 94), soweit vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist
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b) | Wertpapier-Kaufverträgen (> Rz 96), wenn
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c) | Beteiligungsverträgen (> Rz 97) und Beteiligungs-Kaufverträgen (> Rz 98), wenn
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d) | Anlagen nach dem WoPG (> Rz 99), soweit
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Die Kündigung eines Vertrages ist dabei noch nicht schädlich, sondern erst die Rückzahlung der Beträge. Kündigt ein ArbN einen Vertrag in Unkenntnis der Folgen, kann er die Kündigung – zB nach Belehrung über die Folgen – zurücknehmen und damit die Zulagenbegünstigung erhalten. Im Gegensatz dazu ist eine Abtretung auch dann zulagenschädlich, wenn sie später zurückgenommen wird.
Rz. 109
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das VermBG kennt aber Ausnahmen. Die ArbN-Sparzulage ist trotz der Verletzung der vorgesehenen Frist nicht zurückzuzahlen, wenn
a) | der ArbN oder sein von ihm nicht > Dauernd getrennt lebende Ehegatten oder > Lebenspartner nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist (§ 4 Abs 4 Nr 1 VermBG). Eine völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor bei einem Grad der Behinderung von mindestens 95 (Abschn 19 Abs 1 Nr 1VermBErl). Beim Tod des Ehegatten/Lebenspartners bezieht sich das Recht zur unschädlichen Verfügung nur auf die Sparzulage, die auf bis zum Todestag erbrachte vwL entfällt; auf den Zeitpunkt der Verfügung kommt es insoweit nicht an; | ||||
b) | der ArbN nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet (> Eheschließung) oder – mittlerweile neu nicht mehr möglich – eine eingetragene Lebenspartnerschaft (> Lebenspartner) begründet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind (§ 4 Abs 4 Nr 2 VermBG); | ||||
c) | der ArbN nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestand und im Zeitpunkt der Kündigung noch besteht (§ 4 Abs 4 Nr 3 VermBG). Arbeitslos sind Personen, die Arbeitslosengeld iSv § 136 SGB III, Arbeitslosengeld II iSv § 19 SGB II oder Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit erhalten oder ohne Bezug dieser Leistungen als arbeitslos gemeldet sind. Darüber hinaus sind Personen als arbeitslos anzusehen, die
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