Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Versicherungsälteste werden von der Vertreterversammlung in das Ehrenamt gewählt; sie sind keine ArbN des Trägers der GRV. Sie erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen und ggf Verdienstausfall sowie einen Pauschbetrag für den Zeitaufwand (vgl § 39ff SGB IV). Zur Besteuerung dieser Entschädigungen > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Versicherungsälteste), > Sozialversicherung Rz 3,4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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