Rz. 1
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die VBL ist eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung iSd § 3 Nr 62 Satz 2 Buchst c EStG und § 40b EStG. Sie sichert den mehr als 10 Mio Arbeitern und Angestellten einschließlich der 1,7 Mio Bestandsrentner des öffentlichen Dienstes eine > Zusatzversorgung neben den Leistungen der GRV (vgl § 18 Abs 1 Nr 1 BetrAVG). Die VBL gehört nicht zu den > Berufsständische Versorgungseinrichtungen iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG (vgl EFG 2013, 1494). Sie ist eine Pensionskasse iSd > Betriebliche Altersversorgung Rz 100ff, die teilweise im Umlageverfahren finanziert wird (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 14 und Rz 83, BStBl 2018 I, 147). Zu besonders von der Finanzierung abhängigen steuerlichen Folgerungen im Einzelnen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240ff, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 28ff.
Rz. 2
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Für die zusätzlich erhobenen ArbN-Beiträge kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG nicht in Betracht (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 33). Einerseits handelt es sich nicht um ArbG-Beiträge, sondern um Eigenbeiträge iSv § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG; deshalb ist auch eine Pauschalierung der LSt nach § 40b EStG nicht zulässig, denn auch diese Vorschrift erfordert Beitragsleistungen des ArbG. Andererseits fehlt es jedenfalls derzeit grundsätzlich noch an einer Kapitaldeckung bei der VBL, die für eine Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG als "Riester-Rente" Voraussetzung ist. Gleichwohl hat die VBL durch die Umstellung von einer Gesamtversorgung auf ein Betriebsrentensystem (> Rz 3) eine wesentliche Voraussetzung hierfür erfüllt; ergänzend > Betriebliche Altersversorgung Rz 176ff. Die zur Förderung der > Private Altersvorsorge nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG unabdingbare Zertifizierung erfordert aber ebenfalls Kapitaldeckung.
Soweit die VBL-Ost iRd betrieblichen Altersversorgung eine Eigenbeteiligung der ArbN erhebt, kommt für diese Eigenbeiträge grundsätzlich die Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG – ohne Zertifizierung – in Betracht (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 66ff, BStBl 2018 I, 147). Der Beitrag des ArbG ist nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei. Zu weiteren Umlagen vgl auch § 3 Nr 56 EStG (> Betriebliche Altersversorgung Rz 155ff).
Rz. 3
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die Finanzierung der Leistungen aus der VBL in der Ansparphase ist mehrfach geändert worden. Nach der Satzung von 1967 entrichteten ArbN und ArbG Beitragsanteile; außerdem wurde von den ArbG eine Umlage erhoben. Ab 01.03.1973 trugen die ArbG den vollen Beitrag und die Umlage. Ab 1984 werden die Leistungen der VBL grundsätzlich nicht mehr über Beiträge angespart, sondern aus dem Anstaltsvermögen und einer ArbG-Umlage aufgebracht (§ 76 VBL-Satzung). Anders als früher wurden bei dieser Finanzierungsform keine Leistungen für die Zukunftssicherung iSv § 3 Nr 62 EStG erbracht.
Zur Finanzierung der wachsenden Versorgungslasten wird vom Umlageverfahren auf eine Kapitaldeckung umgestellt. Wegen des erheblichen Finanzierungsbedarfs wird dieses Vorhaben aber nur schrittweise umgesetzt. Seit 01.03.2002 wird das vorherige Gesamtversorgungsmodell auf ein übliches Betriebsrentensystem (sog Punktemodell) zur Berechnung der Versorgungsanwartschaften umgestellt und seit 2003 werden zusätzliche ArbN-Beiträge zur Pflichtversicherung erhoben (vgl FAZ vom 15.11.2001 S 17; Tarifvertrag Altersversorgung [ATV] vom 01.03.2002). Die zuvor erworbenen Rentenanwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue System übertragen (vgl zur Umstellung BGH vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127; BFH 228, 91 = BStBl 2010 II, 614). Zur Finanzierung der sich im Zuge des Systemwechsels ergebenden Deckungslücke waren von den ArbG sog Sanierungsgelder aufzubringen, die steuerfrei gestellt worden sind (OFD Münster vom 20.11.2006, DB 2006, 2604). Seit 2007 werden Sanierungsgelder pauschal besteuert (BMF vom 06.12.2017, Rz 84, BStBl 2018 I, 147). Zur Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Besteuerung vgl BFH 243, 524 = BFH/NV 2014, 418 – anhängig BVerfG 2 BvL 7/14 und BFH 243, 544 = BFH/NV 2014, 426 – anhängig BVerfG 2 BvL 8/14 (vgl insgesamt > Sanierungsgelder, ferner > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 280ff, Rz 283 mit Stellungnahme). Zur Finanzierung durch Sanierungsgeld (§ 65 VBL-Satzung), Sonderzahlungen des ArbG und Umlage (§ 64 Abs 2 VBL-Satzung) und ihre mit Rechtsbehelf angefochtene steuerliche Zuordnung vgl OFD Münster vom 16.06.2010, DStR 2010, 1383. Umlagezahlungen des ArbG an die VBL, die dem ArbN einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu > Arbeitslohn; sie sind weder nach § 3 Nr 62 EStG noch nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (BFH 225, 68 = BStBl 2010 II, 194; BFH/NV 2012, 201).
Rz. 4
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der unterschiedlichen Finanzierung in der Ansparphase folgt die Besteuerung der Versorgungsleistungen. Seit dem VZ 2005 gilt für Leibrenten und andere Leistungen aus dem aus versteuerten und durch Umlage...