Rz. 1
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die Aufteilung der Versorgungsanrechte nach > Ehescheidung ist Teil der Vermögensauseinandersetzung als Scheidungsfolge. Dem Prinzip des Zugewinnausgleichs (> Eheliches Güterrecht) folgend, werden bei einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (vgl § 1 VersAusglG). Ziel ist es, den unterschiedlichen Wert der während der Ehezeit erworbenen Anrechte derart auszugleichen, dass beiden Ehegatten jeweils die Hälfte der gemeinsam erworbenen Anrechte verbleibt. Für diesen Ausgleich ist das Familiengericht zuständig (vgl § 1iVm § 111 Nr 7 FamFG). An dessen Entscheidung knüpfen die steuerlichen Folgewirkungen an.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der Versorgungsausgleich geht auf die Reform des Ehe- und Familienrechts von 1977 zurück (ursprünglich enthalten in §§ 1587ff BGB aF). Das BVerfG hält das Prinzip des Versorgungsausgleichs für verfassungsgemäß (BVerfG 53, 257 = DB 1980, 644). Ergänzende Regelungen enthielten vor allem das VAHRG vom 21.02.1983 (BGBl 1983 I, 105), das VAwMG vom 17.12.1986 (BGBl 1986 I, 2317), das VAÜG vom 25.07.1991 (BGBl 1991 I, 1606, 1702), das RÜG vom 25.07.1991 (BGBl 1991 I, 1606) sowie die Barwert-VO vom 24.06.1977 (BGBl 1977 I, 1014).
Rz. 3
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Vor der Reform (> Rz 4) rechnete das bis zum 31.08.2009 geltende System im Prinzip die bestehenden Anrechte beider Ehegatten auf eine Altersversorgung auf einen einheitlichen Wert um und ermittelte so den Gesamtwert des Wertzuwachses während der Ehezeit. Entfiel davon auf einen der Ehegatten (Ausgleichsberechtigten) weniger als die Hälfte, wurde der Wert der Anwartschaften zu seinen Gunsten bis zur Hälfte des Gesamtwertes aufgestockt. Das wurde im Wege des Renten-Splitting – bei Versorgungsanwartschaften der Beamten Quasi-Splitting – vollzogen. Von dem auszugleichenden Wert wurden für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich Anwartschaften in der GRV begründet. Die verbleibenden Anwartschaften/Anrechte des Ausgleichsverpflichteten wurden entsprechend gemindert. Wo ein (Quasi-)Splitting nicht möglich war, wurde ein schuldrechtlicher Ausgleich herbeigeführt. Die Regelungen des alten Rechts und die dazu gehörenden steuerrechtlichen Folgerungen gelten für Entscheidungen der Familiengerichte fort, in denen das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist (§ 48 VersAusglG).
Rz. 4
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Zum 01.09.2009 fasste das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl 2009 I, 700), zuletzt geändert durch Art 9 des Gesetzes vom 17.07.2017 (BGBl 2017 I, 2575), die in > Rz 2 genannten Rechtsquellen zum Versorgungsausgleich im Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) zu einer neuen rechtlichen Grundlage zusammen (Reform). Neben den zivilrechtlichen wurden auch steuerrechtliche Folgewirkungen erheblich umgestaltet. Zudem hat das VAStrRefG eine Reihe von Versorgungsgesetzen geändert und den neuen Strukturen angepasst. Das VersAusglG wurde noch vor seinem Inkrafttreten geändert durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl 2009 I, 1939). Der Versorgungsausgleich gilt auch für eingetragene > Lebenspartner (vgl § 20 Abs 1 LPartG; vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 314, BStBl 2018 I, 93). Mit dem JStG 2010 (BGBl 2010 I, 1768) sind weitere steuerliche Folgewirkungen geregelt worden (vgl § 1a Abs 1 Nr 1b, § 9a Satz 1 Nr 3, § 10 Abs 1 Nr 1b, § 22 Nr 1c, § 52 Abs 38 Satz 4, § 92a Abs 2a, § 93 Abs 1a EStG). Weitere Ergänzungen und Neuregelungen ergeben sich aus dem ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417; vgl § 1a Nr 1, § 10 Abs 1a Nr 3 und 4, § 22 Nr 1a, § 52 Abs 28 Satz 9 EStG).