Rz. 25
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Zu den durch Berücksichtigung der > Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs 2 EStG begünstigten Versorgungsbezügen gehören:
a) Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften (§ 19 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG)
Rz. 25/1
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Dazu gehören das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand, auch soweit sie nach § 4 Abs 1 BBesG für den Monat der Zurruhesetzung und die folgenden drei Monate (Übergangszeit) zustehen; Unterhaltsbeiträge nach §§ 15, 26, 69 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (> R 19.8 Abs 1 Nr 5 LStR); Unfallruhegehalt nach §§ 36, 37 BeamtVG (> Unfallfürsorgeleistungen Rz 1; BFH 221, 192 = BStBl 2009 II, 150) sowie die Versorgungsbezüge der ehemals von den Regelungen des G 131 und des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) erfassten früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen nach § 2 Abs 1 Nr 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes iVm den §§ 69, 69a BeamtVG; die Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit; das Ruhegehalt und der Ehrensold der ehemaligen Regierungsmitglieder einschließlich der Hinterbliebenenbezüge; das Ruhegehalt, Unfallruhegehalt und der Unterhaltsbeitrag nach § 14 SVG (BFH 111, 516 = BStBl 1974 II, 490). Versorgungsbezüge sind außerdem Zuschüsse zur freiwilligen KV bei einem pensionierten Beamten (EFG 1979, 177); Pensionsabfindungen (EFG 1972, 434); die den Empfängern von Versorgungsbezügen gezahlten jährlichen Sonderzuwendungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz und entsprechende Leistungen nach den Gesetzen der Länder; die Verschollenheitsbezüge nach § 29 Abs 2 BeamtVG; das > Sterbegeld nach § 18 Abs 1 BeamtVG, § 18 Abs 2 Nr 1 BeamtVG und § 18 Abs 3 BeamtVG (Sterbegeld nach § 18 Abs 2 Nr 2 BeamtVG und entsprechenden Ländervorschriften ist Aufwendungsersatz und nach § 3 Nr 11 EStG, > R 3.11 Abs 1 LStR steuerfrei); die in Anlehnung an das Ruhegehalt gekürzten Bezüge eines "unwiderruflich" vom Dienst freigestellten Beamten, auch dann, wenn die Bezüge als "Sonderurlaubsvergütung" bezeichnet werden (BFH 224, 310 = BStBl 2009 II, 460; EFG 2014, 1067); die Bezüge aufgrund der von einem Beamten während seiner Beurlaubung zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlten Versorgungszuschläge (vgl BFH/NV 2017, 888; > Deutsche Bahn Rz 7 Versorgungsbezüge); das Ruhegehalt der ehemaligen Bediensteten der > Koordinierte Organisationen Rz 3, soweit der Versorgungsempfänger nicht eigenes Vermögen zum Erwerb der Versorgungsanwartschaft eingesetzt hat; ergänzend > Eurocontrol Rz 2. Die auf eigenem Vermögen beruhenden Versorgungsleistungen sind Leibrenten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402; BVerfG vom 14.10.2010 – 2 BvR 367/07, HFR 2011, 88 = BFH/NV 2011, 180); Versorgungsbezüge aufgrund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes und der entsprechenden Ländergesetze, die aber sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 4 EStG sind und von denen deshalb nur der Versorgungsfreibetrag, nicht aber der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen wird (> Rz 2). Weitere begünstigte landesrechtliche Leistungen sind in > R 19.8 Abs 1 LStR aufgeführt.
b) Versorgungsbezüge in anderen Fällen (§ 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG)
Rz. 26
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Im öffentlichen Dienst gehören dazu: Die Emeritenbezüge entpflichteter > Hochschullehrer Rz 10 (BFH 113, 281 = BStBl 1975 II, 23; BFH 172, 478 = BStBl 1994 II, 238); das aufgrund des TVÖD (früher BAT) gezahlte Übergangsgeld, aber nur sofern es wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder Erreichens der tariflichen oder der sog flexiblen Altersgrenze – Voraussetzung ist Vollendung des 63., bei Schwerbehinderten des 60. Lebensjahres (> Rz 19) – gewährt wird (BFH 113, 370 = BStBl 1975 II, 62; H 19.8 – Übergangsgeld – LStH); unter den gleichen Voraussetzungen gilt das auch für die Übergangsversorgung nach TV-L einschließlich des an Hinterbliebene zu zahlenden monatlichen Ausgleichsbetrags und einschließlich des Ausgleichs, der neben der Übergangsversorgung zu zahlen ist, für Angestellte im militärischen Flugsicherungsdienst, im Flugsicherungsdienst der Bundesanstalt für Flugsicherung, im Justizvollzugsdienst und im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (> R 19.8 Abs 1 Nr 2 LStR); die Übergangsversorgung, die zivile Bedienstete der Bundeswehr nach § 7des TV vom 30.11.1991 über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des BMVg von der VBL erhalten (> Bundeswehr Rz 26/2); das nach TV gewährte > Überbrückungsgeld Rz 3 für ArbN der > Stationierungsstreitkräfte; das tarifvertraglich gezahlte > Sterbegeld (BFH 111, 339 = BStBl 1974 II, 303); und ebenso die Zusatzversorgung für Angestellte und Arbeiter nach dem Hamburger Zusatzversorgungsgesetz (vgl EFG 2000, 626; BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890). Zur > Jahresnetzkarte als Versorgungsbezug vgl EFG 2014, 1303; EFG 2018, 1447, Rev BFH VI R 26/18 und > Deutsche Bahn Rz 7 Jahresnetzkarte.
Rz. 27
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Im privaten Dienst gehören zu...