Rz. 30
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Unterhaltsleistungen innerhalb der Familie sind grundsätzlich nicht abziehbar (vgl § 12 Nr 2 EStG); zu Ausnahmen bei Ehescheidung im Rahmen des Realsplitting vgl § 10 Abs 1a Nr 1 iVm § 22 Nr 1a EStG idF ab 2015 (> Unterhaltsleistungen Rz 5 ff); bei Bedürftigkeit vgl § 33a EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff).
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz enthält § 10 Abs 1a Nr 2 iVm § 22 Nr 1a EStG (> Rz 1 ff). Dem Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Übergebende sich die künftigen Erträge der übergebenen Wirtschaftseinheit – den Ertragswert – im wirtschaftlichen Ergebnis vorbehält (> Rz 43). Bei dieser Betrachtung erhält der Übernehmer die Substanz der Vermögenswerte ohne Gegenleistung (> Rz 31). Die Übertragung der Vermögenswerte und die Verpflichtung zu Versorgungsleistungen werden also nicht als gegenläufige Rechtsgeschäfte angesehen und gegeneinander verrechnet (BFH 186, 280 = BStBl 2003 II, 646 mwN). Gleichwohl ist es erforderlich, dass dem Stpfl geeignete Vermögenswerte übertragen werden, deren Erträge die Versorgungsleistungen wirtschaftlich tragen (> Rz 43 ff).
Rz. 31
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Innerhalb der Familie werden die von der nachfolgenden Generation zu erbringenden Versorgungsleistungen typischerweise nicht nach dem Wert des übergebenen Vermögens, sondern nach dem Versorgungsbedarf der weichenden Generation für die verbleibenden Lebensjahre bemessen, ggf auch für "Pflege und Betreuung in kranken Tagen" (vgl BFH 164, 354 = BStBl 1991 II, 794; ergänzend > Rz 23). Bei einer Vermögensübergabe unter Angehörigen wird deshalb widerlegbar vermutet, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind, sodass die wiederkehrenden Leistungen nicht als Entgelt für die Vermögensübertragung anzusehen sind (BFH 161, 317 [327 f] = BStBl 1990 II, 847 [C II 1b und c]; BFH 205, 30 = BStBl 2004 II, 706; BFH/NV 2007, 19 = HFR 2007, 20). Unschädlich ist es, wenn der mit einer Rente versorgte überlebende Ehegatte weitere Vermögensteile (Grundstück) erbt (BFH 219, 160 = BStBl 2008 II, 123).
Die Vermutung ist allerdings widerlegt, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichgewichtig sind (BFH 167, 95 = BStBl 1992, II, 465; BFH 173, 152 = BStBl 1996 II, 669). In diesem Fall sind die wiederkehrenden Leistungen keine > Sonderausgaben, sondern Anschaffungskosten bzw Veräußerungsentgelt.
Rz. 32
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Anders als bei einer Vermögensübergabe unter Angehörigen kann aber bei einer – als Ausnahme nicht ausgeschlossenen – Übertragung unter Fremden nicht ohne Weiteres widerlegbar vermutet werden, dass Leistung und Gegenleistung nicht kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind. Die für die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs sprechende Vermutung kann widerlegt sein, wenn der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher (besonders familienähnlicher) Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat (BFH 185, 208 = BStBl 1998 II, 718). Für die Unterscheidung zwischen privater Versorgungsrente und entgeltlichem Veräußerungsgeschäft ist grundsätzlich auf eine Ertragsprognose im Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens abzustellen (EFG 2013, 284).
Rz. 33
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War die Übergabe des Vermögens nicht unentgeltlich, weil zB keine existenzsichernde und ausreichend Ertrag bringende Wirtschaftseinheit übertragen worden ist (> Rz 43 ff, > Rz 52 ff) oder eine Mindestlaufzeit für die wiederkehrenden Leistungen vereinbart worden ist (> Rz 65), führen die wiederkehrenden Leistungen zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft. Zu den steuerlichen Folgen – auch bei teilweise unentgeltlichen Leistungen – vgl ausführlich BMF vom 11.03.2010, Rz 57 und Rz 65 ff, BStBl 2010 I, 227. Ergänzend > Rz 56 sowie > Renteneinkünfte Rz 108 ff.
Rz. 34
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Randziffer einstweilen frei.