Rz. 47
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
> Sonderausgaben dürfen insoweit nicht abgezogen werden, als sie mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (vgl § 10 Abs 1a Nr 2 Satz 1 EStG; > R 10.3 EStR). Dazu gehören > Einnahmen aus einer Tätigkeit ohne Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht – > Liebhaberei – (BMF vom 11.02.2010, Rz 23, BStBl 2010 I, 722); außerdem eine Wirtschaftseinheit, die im Ausland belegen ist.
Beispiel:
Der Vater (V) der Stpfl (T) hat vor Jahren einen Zweigbetrieb (Tochter-GmbH) seines Unternehmens im Ausland aufgebaut. Nachdem die nachgewachsene Generation zur selbständigen Führung eines Unternehmens befähigt ist, überträgt V diesen selbständigen Ertrag bringenden Zweigbetrieb an seine Tochter (T), die sich ihm gegenüber zu lebenslangen Versorgungsleistungen verpflichtet. Die Einkünfte der in Deutschland ansässigen T aus diesem Betrieb unterliegen aufgrund des maßgebenden DBA nicht der deutschen Ertragsteuer. Die T kann die wiederkehrenden Leistungen nicht als SA abziehen. Es handelt sich um nicht abziehbare Unterhaltsleistungen iSv § 12 Nr 2 EStG. Für V entstehen aus den Versorgungsleistungen keine besteuerbaren Einkünfte.
Rz. 48
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Wie das Beispiel zeigt, bleiben auch betriebliche Gewinne, die im Ausland erwirtschaftet und nach DBA dem Besteuerungsrecht Deutschlands entzogen sind, "bei der Veranlagung außer Betracht". UE gilt das selbst dann, wenn das FA die tatsächliche Besteuerung im Ausland bei der Veranlagung prüft und erst dann über die Freistellung entscheidet (zB aufgrund einer der Regelungen des § 50d EStG) und wenn die Erträge zudem etwaig für den > Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Maßgebend für den SA-Abzug ist uE der Gedanke, dass Mittel, die im Ausland erwirtschaftet und dort besteuert werden, das inländische Steueraufkommen nicht mindern sollen. Eine praktische Erwägung spricht zudem dafür, dass das FA im Rahmen einer Prognose (> Rz 56) nicht die im Ausland vorgenommene Ermittlung der Einkünfte nach Maßgabe inländischer Vorschriften nachvollziehen soll, wenn sie letztlich nicht besteuert werden. Nicht davon betroffen sind übrigens EU/EWR-Staatsangehörige, wenn sie nach § 1 Abs 1 EStG regulär oder nach § 1 Abs 3 EStG fiktiv der unbeschränkten Stpfl unterliegen und die Voraussetzungen von § 1a Abs 1 Nr 1 EStG erfüllen (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff); zum Empfänger > Rz 108.
Rz. 49
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Zu den Einkünften, die grundsätzlich der Besteuerung im Rahmen der Veranlagung unterliegen, gehören uE auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, selbst wenn sie der > Abgeltungsteuer unterliegen (glA Röder, DB 2008, 146; aA Schulze zur Wiesche, BB 2007, 2379).
Rz. 50–51
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Randziffern einstweilen frei.