Rz. 66

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Im Übertragungsvertrag müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein. Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen über Verträge mit nahen Angehörigen müssen die Leistungen wie vereinbart erbracht werden. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages, dass die Vertragspartner auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (BFH 168, 561 = BStBl 1992 II, 1020). Solche Änderungen werden steuerrechtlich aber nur anerkannt, wenn sie durch ein langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst sind und für die Zukunft vereinbart werden (BMF vom 11.03.2010, Rz 60, BStBl 2010 I, 227), und zwar schriftlich (BFH 231, 116 = BStBl 2011 II, 641; zum Zivilrecht vgl Kesseler, DStR 2011, 799).

 

Rz. 67

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Von besonderer Bedeutung ist die Abänderbarkeit der Leistungen für Versorgungsverträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, weil bei diesen zwischen Rentenleistungen und dauernden Lasten zu unterscheiden ist (> Rz 90 ff).

 

Rz. 68

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Wird aber ein neues Versorgungskonzept vereinbart, zB wegen des Umzugs des Berechtigten in ein > Pflegeheim, sind Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, keine SA; solche Leistungen werden als nicht abziehbarer Unterhalt behandelt (§ 12 Nr 2 EStG). Die gleichen Rechtsfolgen treten ein, soweit die Anpassung der wiederkehrenden Leistungen zwecks Übernahme eines Pflegerisikos im ursprünglichen Übertragungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 61, aaO). Ebenso ist es, wenn die Versorgung im Fall einer erheblichen Ertragsminderung infolge einer Betriebsverpachtung nicht angepasst wird, obwohl eine solche Änderung vertraglich vorbehalten war (vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 62, aaO).

 

Rz. 69

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse, also willkürlich nicht mehr erbracht, werden sie bei einer späteren Wiederaufnahme der vertragsgemäßen Zahlungen steuerrechtlich nicht mehr anerkannt (vgl BFH 231, 510 = BStBl 2011 II, 633; BMF aaO, Rz 63), denn bei wesentlichen Abweichungen von dem Vereinbarten fehlt es an einer ernsthaften Bindung der Vertragsparteien (> Rz 23). Wird aber lediglich eine Wertsicherungsklausel nicht beachtet, bleibt das unschädlich (BMF vom 11.03.2010, Rz 64, aaO). Das gilt besonders, wenn eine bei Vermögensübergabe geplante Ertragsteigerung nicht realisiert werden kann (BFH/NV 2004, 1238).

 

Rz. 70, 71

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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