Rz. 88

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Auch für den SA-Abzug von Versorgungsrenten, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die Leistungen lebenslang gewährt werden (> Rz 65). Im Gegensatz zur Regelung für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übergabeverträge gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Kürzere Laufzeiten werden zB akzeptiert im Falle einer Wiederverheiratungsklausel oder wenn durch die Versorgungsrente eine Versorgungslücke geschlossen werden soll (vgl BFH 176, 19 = BStBl 1996 II, 676); dann kann ggf auch eine Laufzeit von 10 Jahren und weniger ausreichend sein (BFH 173, 360 = BStBl 1994 II, 633). Schädlich ist allerdings auch in diesen Fällen eine nachträgliche zeitliche Begrenzung einer ursprünglich auf Lebenszeit zu erbringenden Versorgungsrente (vgl FG SH vom 29.11.2018 – 4 K 44/17, HaufeIndex 12 482 156).

 

Rz. 89

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

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