Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

VHS-Dozenten sind arbeitsrechtlich idR keine ArbN, auch wenn sie in zeitlich erheblichem Umfang zum Unterricht verpflichtet sind (BArbG, DB 1977, 1323; BB 1982, 991; BB 1983, 899). Arbeitnehmer sind sie aber, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder sich im Einzelfall ergibt, dass der für das Bestehen eines Dienstverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist, zB wenn der Schulträger berechtigt ist, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen oder das Rechtsverhältnis umfassend durch – einseitig erlassene – "Dienstanweisung" zu regeln (BArbG, DB 1993, 236; 1996, 381). Auch steuerrechtlich sind nebenberufliche VHS-Dozenten idR freiberuflich tätig (vgl EFG 1998, 151 und BFH/NV 2006, 461 zur USt), wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte, zB ein Arbeitsvertrag, für die ArbN-Eigenschaft sprechen (> Arbeitnehmer Rz 17 ff). Die FinVerw beanstandet es idR nicht, wenn jemand nicht als ArbN behandelt wird, der nebenberuflich nicht mehr als 6 Wochenstunden unterrichtet (> R 19.2 LStR).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwandsentschädigungen der nebenberuflich Unterrichtenden an einer VHS sind nach § 3 Nr 26 EStG bis zu 2 400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (vgl BFH 146, 63 = BStBl 1986 II, 398). Zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1 – 59.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwendungen für den Besuch einer VHS können WK oder SA oder nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung sein; zu Einzelheiten > Bil„dungsaufwendungen sowie >  Schulgeld Rz 18. Für ein Erststudium kommt eine VHS nur in Betracht, wenn sie nach Landesrecht einer Hochschule gleichgestellt ist (vgl § 70 HRG; > Bildungsaufwendungen Rz 15 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?