Rz. 24
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchstabe a und Abs 4 EStG) wird ArbN in allen > Steuerklassen gewährt, die Pflichtbeiträge zur GRV zu entrichten haben. Er wird selbst dann gewährt, wenn der ArbN von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist, weil er in einer der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen versichert ist (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI).
Rz. 25
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auf eigenen Antrag (> R 3.62 Abs 3 LStR) ist der Teilbetrag für die RV nur in den Fällen der freiwilligen Versicherung in der GRV und der berufsständischen Versorgungseinrichtung anzusetzen (§ 3 Nr 62 Satz 2 Buchst b und c EStG), nicht jedoch bei ArbG-Zuschüssen zu einer LV (§ 3 Nr 62 Satz 2 Buchst a EStG; BMF vom 26.11.2013 unter 3, BStBl 2013 I, 1532).
Zur Abgrenzung der in Betracht kommenden ArbN vgl auch > Rz 28 ff, > Lohnsteuertarif Rz 17 ff, > Sonderausgaben Rz 62, 63 ff.
Rz. 26
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die RV ist der Betrag, der – bezogen auf den Arbeitslohn – 50 % des (Gesamt-) Beitrags in der allgemeinen GRV entspricht. Die Höhe des Teilbetrags errechnet sich mithin aus dem maßgebenden > Arbeitslohn (> Rz 22), allerdings begrenzt auf die BBemG der GRV (> Anh 6.5 Tabelle 1).
Die unterschiedlichen BBemG West oder Ost sind zu beachten; die Zuordnung ist abhängig vom Beschäftigungsort iSd § 9 SGB IV. Die frühere Vereinfachungsregelung (einheitlich BBemG West) ist seit VZ 2010 entfallen. Übersteigt der Arbeitslohn die BBemG Ost, so ergibt sich für ArbN, für die die BBemG West gilt, ein unterschiedlich hoher Teilbetrag der Vorsorgepauschale. Für 2016 beträgt die BBemG Ost in der GRV 64 800 EUR; für Arbeitslöhne bis zu 64 800 EUR ergeben sich keine Unterschiede für die Höhe des Teilbetrags RV; für höhere Arbeitslöhne gelten abweichende Werte.
Als Teilbetrag anzusetzen ist die Hälfte des Gesamtbeitrags zur GRV; das sind für 2016 die Hälfte von 18,7 % (> Anh 6.5 Tabelle 3), also 9,35 % des maßgebenden Arbeitslohns (ArbN-Anteil am Beitrag zur GRV).
Beispiel 1:
Ein ArbN, für den die BBemG West gilt, hat in 2016 einen monatlichen Arbeitslohn von 6 400 EUR. Ausgangsgröße ist ein Arbeitslohn bis zur BBemG West von 6 200 EUR. Davon 9,35 % sind 579,70 EUR; davon sind als Teilbetrag anzusetzen 64 %, also 371,01 EUR.
Beispiel 2:
Ein ArbN, für den die BBemG Ost gilt, hat in 2016 ebenfalls einen monatlichen Arbeitslohn von 6 400 EUR. Ausgangsgröße ist hier ein Arbeitslohn bis zur BBemG Ost von 5 400 EUR, dieser x 9,35 % = 504,90 EUR; davon sind als Teilbetrag 64 % anzusetzen, mithin 323,14 EUR.
Die Unterschiede für ArbN in Ost und West bedingen einen getrennten Ausweis der Steuerabzüge in den im Fachhandel erhältlichen Lohnsteuertabellen. Zur Begrenzung auf 64 % für das Kalenderjahr 2016 > Rz 27. Auf die tatsächlich abzuführenden RV-Beiträge wird nicht abgestellt.
Rz. 27
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Der sich ergebende Betrag (= ArbN-Anteil) wurde im Jahr 2010 auf einen Abzug von 40 % begrenzt. In der Folgezeit gab/gibt es einen schrittweisen Übergang zum vollen Abzug des ArbN-Anteils zur GRV bis zum Jahr 2025. Deshalb steigt der bei der Vorsorgepauschale berücksichtigte Anteil des ArbN-Beitragsanteils nach dem Beginn im Jahr 2005 mit 20 % jährlich um 4 % (§ 39b Abs 4 EStG). Die maßgebenden Werte zeigt die folgende Tabelle:
Jahr |
%-Satz |
Jahr |
%-Satz |
2014 |
56 |
2015 |
60 |
2016 |
64 |
2017 |
68 |
2018 |
72 |
2019 |
76 |
2020 |
80 |
2021 |
84 |
2022 |
88 |
2023 |
92 |
2024 |
96 |
2025 |
100 |
Somit wird erst im Jahr 2025 der ArbN-Anteil voll berücksichtigt werden; das ist verfassungsgemäß (vgl BVerfG vom 14.06.2016 – 2 BvR 323/10 Rz 95, BFH/NV 2016, 1421 = DStR 2016, 1731). Der Arbeitgeber-Anteil zur GRV bleibt bereits nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei und kann deshalb im Rahmen der Vorsorgepauschale nicht nochmals berücksichtigt werden.
Rz. 28
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Bei ArbN, die in der GRV nicht beitragspflichtig oder gleichgestellt sind (> Rz 24), werden beim LSt-Abzug keine Aufwendungen für die Altersvorsorge berücksichtigt. Zum Personenkreis > Rz 29. Technisch führt die insoweit "gekürzte" Vorsorgepauschale zu einer höheren Belastung mit LSt und einem besonderen > Lohnsteuertarif, nach dem der ArbG die LSt für die ArbN iSd § 10 Abs 3 Satz 3 Nr 1 EStG zu ermitteln hat.
Die von der Kürzung betroffenen ArbN können die ihnen nachweislich entstandenen Aufwendungen für die Altersvorsorge (> Sonderausgaben Rz 55 ff) in der > Steuererklärung geltend machen. In Betracht kommen hier besonders Beiträge für eine > Rürup-Rente.
Rz. 29
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die "gekürzte" Vorsorgepauschale ohne Teilbetrag für die GRV gilt – bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis – nach BMF vom 26.11.2013 unter 3, BStBl 2013 I, 1532 zB für