Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Unter Wahlkampfkosten versteht man alle Aufwendungen, die anlässlich eines Wahlkampfes für ein hauptberufliches oder nebenberufliches (ehrenamtliches) politisches Mandat entstehen (Stübe, FR 1994, 385).
Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats als > Abgeordnete des > Deutscher Bundestag, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments (> Europaabgeordnete) dürfen nicht als WK/BA abgezogen werden (§ 22 Nr 4 Satz 3 EStG), unabhängig davon, ob das Mandat tatsächlich erlangt worden ist (BFH 152, 240 = BStBl 1988 II, 433; BFH 152, 245 = BStBl 1988 II, 435; BFH/NV 1994, 175). Das Abzugsverbot beruht auf der Überlegung, dass das BVerfG auch parteilosen Mandatsbewerbern einen Anspruch auf Erstattung ihrer Wahlkampfkosten einräumt; eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten würde die Chancengleichheit aller Kandidaten verändern, weil unterschiedliche Einkommensverhältnisse zu unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen führen würden (vgl BT-Drs 7/553; BT-Drs 9/1575 zu Frage 18). Aufwendungen für ein Wahlprüfungsverfahren erkannte EFG 2012, 1725 (Rev als unzulässig verworfen; BFH/NV 2014, 557) als WK an.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Dagegen sind Aufwendungen, die > Mitglieder kommunaler Vertretungen für ihre Wahl zu den kommunalen Vertretungsorganen (Gemeinde, Stadt, Kreis, Bezirk) entstehen, als WK/BA abziehbar, wenn das angestrebte Amt wie zB bei kommunalen Wahlbeamten hauptberuflich ausgeübt werden soll und mit steuerpflichtigen Einnahmen verbunden ist; der Wahlausgang hat keinen Einfluss auf den Abzug der Aufwendungen (BFH 112, 58 = BStBl 1974 II, 407). Unbeachtlich ist, ob das Wahlziel ein kommunales Spitzenamt ist; ferner, ob es sich um eine Erst- oder Wiederwahl handelt.
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Aufwendungen eines Kandidaten im Zusammenhang mit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister sind dem Grunde nach WK. Sie können steuermindernd berücksichtigt werden, sobald ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit erkennbar ist. Davon wird bei einem von einer Partei aufgestellten Bewerber im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden können, in dem er von seiner Partei nominiert worden ist; bei einem sog Einzelbewerber ab dem Beginn der Unterschriftensammlung.
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zu den abziehbaren Aufwendungen zählen typischerweise vor allem Fahrtkosten, Saal- und Büromiete, Ausgaben für einen Assistenten, für Broschüren und sonstiges Werbematerial. Muss der Bewerber seiner Partei verauslagte Wahlkampfkosten zurückerstatten, kann der erstattete Betrag ebenfalls als WK abgezogen werden. Anlässlich des Wahlkampfs aufgewandte Kosten der > Bewirtung gehören aber zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung; Entsprechendes gilt bei Aufwendungen von Mandatsträgern für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an solche Personen (vgl BFH 163, 372 = BStBl 1991 II, 396).
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Werden dem Bewerber Gelder von dritter Seite zur Bestreitung seines Wahlkampfs zugewandt, so sind diese als Schenkung zu behandeln (FinMin NW vom 14.11.1985, DB 1986, 621). Die zugewendeten Beträge werden beim Bewerber nicht als Einnahmen erfasst und nicht auf die von ihm steuerlich geltend gemachten Aufwendungen angerechnet.
Rz. 6
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein ehrenamtliches Stadtratsmandat in Bayern können als BA abziehbar sein, wenn die Tätigkeit der Erzielung positiver Einkünfte dient (BFH 180, 275 = BStBl 1996 II, 431). Es kommt hier nicht auf eine hauptberufliche Tätigkeit an. Wahlkampfkosten werden allerdings nur insoweit abgezogen, als sie zusammen mit den übrigen steuerlich anzuerkennenden BA die nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei gezahlten Entschädigungen übersteigen (FinMin BW vom 07.10.1996, DStR 1996, 1732). Ergänzend > Aufwandsentschädigungen Rz 52, 55 ff.