Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Wahl von SA-Abzug (§ 10a EStG) und der Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff EStG) im Rahmen der > Betriebliche AltersversorgungPrivate Altersvorsorge Rz 26. Zur Wahl des Stpfl, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, > Verluste Rz 25 (vgl § 10d Abs 1 Satz 5 EStG). Zu einem Wahlrecht auf Grund eines Alternativschuldverhältnisses > Gehaltsumwandlung Rz 5 (Öffnungsklausel). Zur Wahl des Abzugs von Unterhalt an den früheren Ehegatten als SA (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG) oder als AgB (§ 33a Abs 1 EStG) > Unterhaltsleistungen Rz 5, 10 ff. Zur Wahl des ArbN, den Sachbezug statt nach § 8 Abs 3 nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten, > Sachbezüge Rz 35; zur Wahl, den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens mit der 1 %-Regelung oder im Wege des Einzelnachweises zu bemessen, > Kraftfahrzeuggestellung. Zur Wahl, die Kosten für die berufliche Nutzung des privaten Pkw mit amtlichen oder individuellen Kilometersätzen abzuziehen, > Kilometer-Pauschalen Rz 5 ff. Zur Auswahl der betrieblichen Veranstaltungen, bei denen der ArbG den Freibetrag von 110 EUR in Anspruch nehmen will, > Betriebsveranstaltungen Rz 35. Zur Wahl des ArbG, die Steuerabzüge auf > Sonstige Bezüge und bestimmte andere geldwerte Vorteile nach § 40 EStG pauschal zu besteuern, > Pauschalierung der Lohnsteuer sowie > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen (vgl §§ 37a/37b EStG). Zur Pauschalierung der Abgaben zu Lasten des ArbG bei 450 Euro-Jobs > Geringfügige Beschäftigung sowie ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff. Zur Wahl der Ehegatten zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung > Ehegattenbesteuerung Rz 10 ff. Zur Ausübung eines Wahlrechts nach Ergehen eines Steuerbescheids > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44. Zum Wahlrecht eines Schwerbehinderten zwischen den Km-Sätzen für Dienstreisen und den tatsächlichen Aufwendungen für sein Kfz > Behinderte Menschen Rz 8, > Entfernungspauschale Rz 105 ff. Zum Wahlrecht des ArbN, sich überzahlte LSt schon im Laufe des Kalenderjahres erstatten zu lassen oder die > Veranlagung von Arbeitnehmern zu beantragen, > Erstattung von Lohnsteuer Rz 10. Zu den verfahrensrechtlichen Grenzen der Ausübung von Wahlrechten vgl AEAO vor §§ 172 bis 177 sowie BFH 252, 94 = BStBl 2016 II, 278; BFH 252, 241 = BFH/NV 2016, 618.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?