Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wege-(zeit)gelder sind grundsätzlich stpflArbeitslohn, unabhängig davon, ob sie auf Grund einer Einzelabrechnung oder pauschal gezahlt werden. Sie gehören auch arbeitsrechtlich zum Arbeitslohn (BArbG vom 11.01.1976, INF 1976, 504). Steuerpflichtig sind deshalb Entschädigungen für lange Anmarschwege wie zB die Entfernungsentschädigung gemäß TV-Forst (> Forstleute Rz 9). Gleiches gilt bei Zahlung von Vergütungen für Wegezeit bei Teilnahme an einer > Betriebsversammlung (§ 44 BetrVG; vgl FinVerw, DB 1972, 1046); ebenso vom ArbG zusätzlich ersetzte Fahrtkosten für die Teilnahme bei einer Betriebsversammlung im Betrieb. Bei Betriebsversammlungen außerhalb des Betriebs und in bestimmten Fällen auch bei > Betriebsveranstaltungen Rz 11/1 kann der ArbG die Fahrtkosten als > Reisekosten nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei ersetzen. Findet die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit statt, ist die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Versammlungsort und zurück begünstigt. Bei einer Betriebsversammlung im Anschluss an die Arbeitszeit kann der ArbG die Reisekosten für die gesamte Wegstrecke von der Arbeitsstätte einschließlich des Umwegs zum Versammlungsort steuerfrei erstatten (FinMin NW vom 29.09.1992 S-2332 – 38-VB3).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wegegelder, mit denen der ArbG die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit ersetzt, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Ersatz von WK. Es gelten aber Besonderheiten; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 113 ff, > Fahrtkostenzuschüsse Rz 4 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Werden aus öffentlichen Kassen Wegstreckenentschädigungen gezahlt, die höher sind als die amtlichen Reisekostensätze, so sind die Entschädigungen nur bis zu den amtlichen Sätzen kein stpfl > Arbeitslohn (§ 3 Nr 13 EStG; BFH 117, 63 = BStBl 1976 II, 34). Ggf können die Entschädigungen im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei sein (> R 3.12 Abs 1 LStR; > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff); ergänzend > Gerichtsvollzieher, > Zehrgelder.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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