Rz. 94

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bestechungsgelder sind nicht als WK abziehbar (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 10 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Wegen der problematischen Abgrenzung zu > Provisionen (> Schmiergelder Rz 1) wird der Abzug allerdings nur dann versagt, wenn mit der Zuwendung des Vorteils rechtswidrig gegen den Tatbestand eines Straf- oder Bußgeldgesetzes verstoßen wird. Die Festsetzung einer Strafe oder eines Bußgelds wird nicht vorausgesetzt; es genügt die abstrakte Strafbarkeit des Handelns (vgl OFD München vom 28.12.1999, DB 2000, 178). Der Abzug solcher Aufwendungen wird außerdem versagt, wenn der Empfänger auf Verlangen des FA nicht benannt wird (> Schmiergelder Rz 5 ff). Die Besteuerung beim Empfänger ist durch das Abzugsverbot nicht eingeschränkt.

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