Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die folgende grundsätzliche Darstellung befasst sich mit der Bestimmung des Werbungskostenbegriffs (> Rz 9 ff), den Voraussetzungen für den Abzug von WK der ArbN (> Rz 18 ff), den in bestimmten Fällen bestehenden Abzugsverboten (> Rz 69 ff) sowie der Erstattung von WK durch den ArbG und Dritte (> Rz 109 f). Einzelfragen (zB > Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sind bei den jeweiligen Stichworten behandelt. Vgl dazu die Stichwortübersicht > Rz 111. Zur Vorwegfeststellung von WK als > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für den laufenden LSt-Abzug und ihrer Behandlung bei der Veranlagung vgl die Hinweise bei > Rz 105.
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Im Grundsatz wird nur das Nettoeinkommen – die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen (WK) und der existenzsichernden Aufwendungen (> Existenzminimum) – besteuert (> Rz 4). Für die Besteuerung werden die Einnahmen also um die WK gemindert. WK werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), soweit nicht Besonderheiten in § 20 Abs 9 EStG (WK-Pauschbetrag) oder § 43 Abs 5 EStG (Abgeltungsteuer) geregelt sind, aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) berücksichtigt: Bei diesen Einkunftsarten sind > Einkünfte der Überschuss (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) der Einnahmen (§ 8 EStG) über die WK (§§ 9, 9a EStG).
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Was WK sind, regelt § 9 EStG. § 9 Abs 1 Satz 1 EStG enthält eine allgemeine, nicht abschließende Definition des WK-Begriffs (> Rz 9 ff). WK werden bei der Einkunftsart abgezogen, bei der sie erwachsen sind (> Rz 9, > Rz 60 ff). § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1–7 EStG zählt beispielhaft ("Werbungskosten sind auch . . .") einzelne Arten von WK auf. Diese Einzelregelungen haben teils deklaratorischen (rechtserklärenden), teils konstitutiven (rechtsbegründenden) und zum Teil zugleich konstitutiven und deklaratorischen Charakter (> Rz 38 ff).
Rz. 4
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Für bestimmte Tatbestände schließt § 9 EStG den Abzug bestimmter berufsbezogener Aufwendungen aus oder beschränkt ihn der Höhe nach (zu Einzelheiten > Rz 75 ff). Abzugsverbote sind besonders dort verfassungsgemäß, wo typisierend der Abzug von Aufwendungen begrenzt wird, die den in § 12 Nr 1 Satz 1 EStG behandelten Bereich von Haushalt und Familienunterhalt (vgl BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 Tz 100ff) berühren wie zB beim häuslichen > Arbeitszimmer Rz 5–14. Bei solchen Abzugsbeschränkungen ist der Gesetzgeber nicht frei; er muss das objektive > Nettoprinzip beachten.
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Rz. 6
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Um die Gleichbehandlung von WK mit den BA zu gewährleisten, werden die Regelungen des § 9 EStG für die > Entfernungspauschale, den Mehraufwand an Verpflegung bei Auswärtstätigkeit und einer doppelten Haushaltsführung bei den > Betriebsausgaben entsprechend angewendet (vgl § 4 Abs 5 Nr 5, 6 und 6a EStG; > Rz 79 ff). Entsprechendes gilt für die Erstausbildung des Stpfl (> Rz 83/1). Ergänzend regelt § 9 Abs 5 EStG die sinngemäße Anwendung des Abzugsverbots für > Betriebsausgaben aus § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1–4, 6b–8a, 10, 12 EStG (> Rz 84–96); Gleiches gilt nach § 4 Abs 6 EStG für Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Abs 2 EStG; > Spenden Rz 71 ff). Entsprechend anwendbar bei den Überschusseinkünften sind § 6 Abs 1 Nr 1a EStG sowie § 4j EStG (‚Aufwendungen für Rechteüberlassung’ -- erstmals anwendbar 2018; vgl § 52 Abs 8a EStG).
Rz. 7
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Für den steuerlichen Abzug reicht es deshalb nicht aus zu bestimmen, welche Aufwendungen begrifflich zu WK führen. Bestimmte WK sind nicht abziehbar; zu diesen negativen Voraussetzungen > Rz 69 ff. Zu dem bei ArbN nach § 9a Satz 1 Nr 1 ES...