1. Gesetzliche Definition
Rz. 9
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen." Eines der Ziele reicht aus; das "und" ist als "oder" zu lesen (hM). Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs 1 Satz 1, 2 EStG). Bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind es die Aufwendungen, die zielgerichtet (final) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von > Arbeitslohn gemacht werden (siehe aber > Rz 11 ff). Soweit sie mit mehreren Einkunftsarten in Zusammenhang stehen, sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der sie in engerer wirtschaftlicher Beziehung stehen oder nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben; uU kann auch eine Aufteilung geboten sein (zu Einzelheiten > Rz 60 ff).
Rz. 10
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Aufwendungen dienen zur "Erwerbung" von Einnahmen (zB > Arbeitslohn), wenn mit ihnen eine bisher noch nicht bestehende Einnahmequelle eröffnet oder ein höherer Zufluss aus einer bereits bestehenden Einnahmequelle angestrebt wird. Dies gilt besonders für vorab entstandene WK (> Rz 50 ff). Aufwendungen dienen zur "Sicherung" von Einnahmen, wenn sie die Einkommensquelle (zB das > Dienstverhältnis) vor Verlust schützen sollen wie zB bei einer > Bürgschaft (> Rz 41 ff). Aufwendungen haben die "Erhaltung" von Einnahmen zum Ziel, wenn sie den Fortbezug von Einnahmen nach Art und Umfang gewährleisten sollen, wie das besonders bei Fortbildungskosten eines ArbN der Fall ist (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, 20ff, 70).
Rz. 11
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die gesetzliche Definition der WK ("zur Erwerbung ...") stellt auf die Zweckbestimmtheit der Aufwendungen ab (sog finaler WK-Begriff), vermag aber das Spektrum der WK nicht voll abzudecken. So werden zB nachträgliche oder unfreiwillige Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, nicht von diesem WK-Begriff erfasst (> Rz 41 ff, 54). Deshalb und zur Gleichbehandlung der WK mit den > Betriebsausgaben war eine Fortentwicklung des WK-Begriffs durch die Rechtsprechung geboten (> Rz 12 ff).
2. BFH-Definition
Rz. 12
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Für den BFH enthält der Begriff "Werbungskosten" nicht nur eine Abgrenzung zu den Aufwendungen für die Lebensführung iSv § 12 EStG (> Rz 16), sondern beschränkt den WK-Begriff auch auf Ausgaben, denen besteuerbare Einnahmen gegenüberstehen, die mithin durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH/NV 2006, 1068; im Einzelnen dazu > Rz 69 ff; zur Veranlassung > Rz 33 ff).
Rz. 13
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Andererseits wird der WK-Begriff – über den unmittelbaren Wortlaut des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG hinaus (> Rz 9) – auf alle Aufwendungen erweitert, die zu einer der Überschusseinkünfte in einem Veranlassungszusammenhang stehen, (GrS 2–3/88, BFH 161, 290 = BStBl 1990 II, 817; BFH/NV 2000, 1342). Mit dem Hervorheben der "beruflichen Veranlassung" hat der BFH bewusst den Begriff "Werbungskosten" den > Betriebsausgaben angenähert (BFH 126, 533 = BStBl 1979 II, 213; BFH 189, 151 = BStBl 1999 II, 778; zum Schrifttum vgl von Bornhaupt, JbDStJG 1980, 149 und DStR 1983, 11; Richter, FR 1981, 556; Glanegger, DStZ 1984, 583; Kröner, StuW 1985, 115; Söffing, DB 1990, 2086; Temminghoff, Dissertation Bochum 1988; Langohr, Dissertation Münster 1990). Dies dient der verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung von Stpfl mit Überschuss- und mit Gewinneinkünften (> Gleichheitssatz). Man kann davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich die Definition des WK-Begriffs insoweit zu eigen gemacht hat. Denn er hat seinerseits auf dieser Grundlage die Gleichstellung von WK mit BA vorangetrieben (> Rz 6; zu Einzelheiten > Rz 75 ff, 84ff).
Rz. 13/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Unterschiede ergeben sich aus der Eigenart der jeweiligen Einkunftsart: So führen zB bei den Gewinneinkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 iVm § 4 Abs 1, 3 EStG) Wertveränderungen des Betriebsvermögens (zB Teilwertabschreibungen) zu BA, während bei den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG), zB bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, kein > Arbeitsvermögen gegeben ist und solche Wertveränderungen grundsätzlich außer Betracht bleiben (BFH 184, 275 = BStBl 1998 II, 102; BFH/NV 2013, 1922). Um die AfA für > Arbeitsmittel auch bei ArbN abziehen zu können (> Rz 18/1), bedarf es deshalb einer besonderen Rechtsgrundlage in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 und 7 EStG (> Absetzung für Abnutzung Rz 1). Dieser Unterschied hat zudem weitere Auswirkungen bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern: Die Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens führt zu Betriebseinnahmen und damit zu Einkünften; hingegen bleibt die Veräußerung zB von > Arbeitsmittel ohne Auswirkung auf die steuerliche BMG (BFH 133, 516 = BStBl 1981 II, 735; BFH/NV 2000, 1342). Zu Besonderheiten > Rz 42 ff. Ergänzend > Rz 83.
Rz. 14
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Steuerrechtlich bestimmt allein der ArbN den Umfang seiner beruflichen Aufwendungen (> Rz 29). Zwar ist der ArbG arbeitsrechtlich idR zum Ersatz der für die Aufgabenerledigung erforderl...