Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen eines ArbN (Werkzeuggeld) sind steuerfrei, soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des ArbN offensichtlich nicht übersteigen (vgl § 3 Nr 30 EStG). Die Vorschrift war erforderlich geworden, weil als Folge der Einführung eines > Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit dem StRefG 1990 der Gesetzgeber die steuerfreie Erstattung von WK generell untersagt hat (> Werbungskosten Rz 109). Das Werkzeuggeld wäre sonst steuerpflichtig geworden, da es kein Auslagenersatz ist (> Auslagenersatz Rz 10 ff).
Rz. 1/1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Allerdings hat der BFH zu einem ähnlichen Tatbestand entschieden, dass der ArbG ein tarifvertraglich vereinbartes Instrumentengeld als Auslagenersatz steuerfrei erstatten darf (vgl BFH 212, 556 = BStBl 2006 II, 473). Diese Entscheidung würde § 3 Nr 30 EStG im Ergebnis entbehrlich machen; sie ist uE auch problematisch, weil sie die 1990 vollzogene Trennung von Aufwendungsersatz und Auslagenersatz aufgibt; zu Einzelheiten > Auslagenersatz Rz 10 ff [Rz 15 mit einer Stellungnahme]. Die FinVerw wendet die Grundsätze dieses Urteils uW bisher nicht auf andere Tatbestände wie zB das Werkzeuggeld an.
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Werkzeuge sind Handwerkzeuge, die zur leichteren Handhabung, Herstellung oder Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden (> R 3.30 LStR). Werkzeuge sind zwar > Arbeitsmittel; nicht alle Arbeitsmittel sind aber Werkzeuge. Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge, zB Hammer, Zangen, Bohrer, Sägen, auch soweit sie mit Hilfe eines Motors betrieben werden, Bohrmaschinen, Motorsägen der Waldarbeiter (uE ein Grenzfall); der eigene Radschlepper oder die Zugmaschine der Waldarbeiter gilt als Werkzeug (> Forstleute Rz 10). Keine Werkzeuge sind Musikinstrumente und deren Einzelteile (> Instrumente) sowie Schreibmaschinen, persönliche > Computer, das Telefon und sonstige Datenverarbeitungs- bzw Telekommunikationsgeräte (> R 3.30 Satz 2 LStR), der Pkw, der Blindenhund (> Arbeitsmittel Rz 17 Blindenhund), ein Therapie- oder Schulhund (> Hundehaltung), die Fahrräder der Wachmänner sowie ein > Wachhund (> Auslagenersatz Rz 20 Bewachungsgewerbe), jedwede andere zu den vorgenannten Zwecken eingesetzte Tiere, Jagdwaffen der Forstleute (> Forstleute Rz 20) oder die Fotoausrüstung eines > Journalisten.
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Eine betriebliche Nutzung von Werkzeugen ist ihre Verwendung oder ihr Einsatz im Rahmen des Dienstverhältnisses bei der Berufsausübung für den arbeitgebenden Betrieb. Sie ist auch bei einem Einsatz außerhalb der Betriebsstätte des ArbG, zB auf einer Baustelle, gegeben (> R 3.30 Satz 3 LStR).
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Steuerfrei sind grundsätzlich Entschädigungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des ArbN für Werkzeuge. Stattdessen können auch pauschale Entschädigungen steuerfrei gezahlt werden, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung, die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie die Kosten der Beförderung der Werkzeuge abgelten (> R 3.30 Satz 4 LStR; > Absetzung für Abnutzung Rz 6–12). Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für Werkzeuge das steuerfrei gezahlte Werkzeuggeld übersteigen, sind sie > Werbungskosten (> Arbeitsmittel Rz 16).
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Entschädigungen für den Zeitaufwand des ArbN bei der Reinigung und Wartung der Werkzeuge sind stpfl > Arbeitslohn (> R 3.30 Satz 5 LStR).