Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Verwitwete Personen werden für die ESt/LSt grundsätzlich wie andere > Alleinstehende behandelt. Nur für das Todesjahr des Ehegatten / eingetragenen > Lebenspartner werden sie noch wie Ehegatten besteuert (> Ehegattenbesteuerung): Wenn beide im Todesjahr unbeschränkt steuerpflichtig waren (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten), kann der Überlebende die Zusammenveranlagung mit dem Verstorbenen wählen (§ 26 Abs 1 EStG) und nach dem Splittingtarif besteuert werden.

Wegen des für den auf das Todesjahr folgenden VZ bei einem verwitweten Stpfl anzuwendenden sog Gnadensplittings vgl § 32a Abs 6 Satz 1 Nr 1 EStG und > Splitting Rz 5 ff. Wegen der Einordnung in die > Steuerklassen Rz 10 ff. Ein verwitweter Stpfl, der sich im Todesjahr seines früheren Ehegatten / Lebenspartners wieder verheiratet hat, dessen Ehe aber im selben Jahr wieder geschieden wird, ist im Folgejahr nicht als "geschieden", sondern als "verwitwet" zu behandeln, sodass ihm ggf das Splitting gewährt werden kann (BFH 83, 248 = BStBl 1965 III, 590). Die Höchstbeträge für nachgewiesene Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 34a EStG; > Sonderausgaben Rz 57) werden im auf das Todesjahr des Ehegatten folgenden VZ nicht verdoppelt (vgl BFH 145, 383 = BStBl 1986 II, 353: verfassungsgemäß); zur seit dem VZ 2010 nur noch beim LSt-Abzug zu beachtenden > Vorsorgepauschale. Ist einer der > Ehegatten / > Lebenspartner verschollen, gilt der überlebende Stpfl mit Ablauf des Tages als verwitwet, an welchem der Beschluss über die Todeserklärung rechtskräftig wird (vgl § 49 AO; ergänzend > Vermisste und > Familienstand Rz 3/5).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Witwengeld aus einem Dienstverhältnis oder früheren Dienstverhältnis des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers gehört noch zu dessen > Arbeitslohn (> Rechtsnachfolger Rz 4 ff; > R 19.9 LStR). Ergänzend > Abfindungen, > Beamte Rz 3 Beamtenversorgung, > Sterbegeld, > Verwitwete Arbeitnehmer.

Über den steuerfreien Teil des Witwengelds nach § 19 Abs 2 EStGFreibeträge für Versorgungsbezüge Rz 9; zudem > Pensionierte Arbeitnehmer Rz 2, > Versorgungsbezüge Rz 1 ff, Rz 15 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Witwenabfindung bei Wiederverheiratung (§ 21 BeamtVG) ist steuerfrei (§ 3 Nr 3 Buchst a EStG; > Beamte Rz 3 Abfindungen). Lebt das Witwengeld wieder auf, zB weil die neue Ehe aufgelöst wird (vgl § 61 Abs 3 BeamtVG), so unterliegt es voll dem LSt-Abzug, auch wenn Teile der gezahlten Witwenabfindung einbehalten werden (DB 1962, 353; 1964, 1393). Steuerfrei sind auch Versorgungsbezüge der Soldatenwitwen (§ 3 Nr 6 EStG; > R 3.6 LStR).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen (Witwenrente), sind kein > Arbeitslohn, es sei denn, dass die Beitragsleistungen > Werbungskosten gewesen sind (§ 2 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStDV). Sie werden, wenn sie in Rentenform zufließen, als wiederkehrende Bezüge (§ 22 EStG) durch Veranlagung erfasst; > Renteneinkünfte.

 

Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zu Aufwendungen beim Tod des > Ehegatten / > Lebenspartner / Stpfl > Bestattung, > Ehrenbegräbnis. Zur Berücksichtigung von Kindern > Kinderfreibeträge Rz 30 ff, ergänzend > Kinderadditive, > Kinderbetreuung und > Kindergeld Rz 10 ff. Alleinstehende, zu deren Haushalt ein minderjähriges Kind gehört, erhalten gemäß § 24b EStG den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse II (> Steuerklassen Rz 12 f).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?