Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Aufwendungen für die Wohnung (Miete usw) sind grundsätzlich mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1), auch wenn der Stpfl wegen des Berufs eine besonders teure Wohnung anmietet (BFH 92, 8 = BStBl 1968 II, 435). Das gilt ebenso für die Wohnungseinrichtung, selbst nach einem beruflich veranlassten Umzug (zu Einzelheiten iZm > Umzugskosten Rz 1, 15 ff, 35 ff). Zum ArbG-Ersatz von Mehrkosten für > Doppelte Haushaltsführung Rz 150 ff siehe > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 71, 72, 94 (ergänzend > Umzugskosten Rz 11ff) und > Trennungsentschädigungen Rz 2, 6. Zu Gehaltszuschüssen zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei einer Versetzung > Umzugskosten Rz 10. Der Abzug von > Werbungskosten kommt nur in Betracht, soweit Aufwendungen eindeutig der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können. > Arbeitszimmer, > Dienstaufwand, > Hausgewerbetreibende, > Tele[heim]arbeit, > Werbungskosten Rz 18 ff, 33 ff, 90. Zum Begriff "Wohnung" > Dienstwohnung Rz 2, 7/1, > Doppelte Haushaltsführung Rz 44 sowie zum steuerlichen Begriff des > Wohnsitz Rz 4, 6; zur Wohnung als Ausgangspunkt für > Doppelte Haushaltsführung Rz 50 ff, für Wege zwischen Wohnung und Arbeits- bzw > Erste Tätigkeitsstätte siehe > Entfernungspauschale Rz 20 ff. Zur staatlichen Förderung durch ArbN-Sparzulage > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 110 ff. Zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums im Rahmen der privaten Altersversorgung > Private Altersvorsorge Rz 110 ff. Wegen eines Mieterzuschusses bei Anmietung einer Wohnung > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Baukostenzuschüsse.
Rz. 2
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Bewohnt der ArbN eine vom ArbG mit einem zinsgünstigen Darlehen an den Vermieter geförderte und dadurch verbilligte Wohnung, so liegt in der Verbilligung des Darlehens selbst noch kein geldwerter Vorteil (DB 1963, 187). Ein Zuschuss oder zinsgünstiges Darlehen, den (das) der ArbG einem Bauherrn mit der Auflage gewährt, die erstellten Wohnungen an ArbN seines Betriebs zu vermieten, betrifft das Verhältnis des ArbG zum Bauherrn; lohnsteuerlich ist zu prüfen, ob die vom ArbN zu zahlende Miete der ortsüblichen Miete entspricht. Zur Steuerbegünstigung > Dienstwohnung Rz 7 ff. Über Zinsersparnisse oder Zinszuschüsse an den ArbN zum Bau eines selbstgenutzten Wohneigentums > Darlehen.
Rz. 3
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Zur Bewertung einer vom ArbG verbilligt gestellten Wohnung > Sachbezugswerte Rz 31 ff und > R 8.1 Abs 6 LStR. Ortsübliche Miete einer werksgeförderten Wohnung ist der objektive Mietpreis (> Dienstwohnung Rz 7 ff). Zu einer dem ArbN für die vorzeitige Räumung der Wohnung gezahlten Entschädigung > Dienstwohnung Rz 56; zur vorzeitigen Ablösung eines > Wohnrecht. Zu einem Sonderfall > Nießbrauch. Zur Bewertung des Vorteils aus der dem ArbN vom ArbG veräußerten Eigentumswohnung > Dienstwohnung Rz 55. Zum Einbau von Sicherheitseinrichtungen durch den ArbG in die Wohnung anschlagsgefährdeter ArbN > Personenschutz. Zu > Wohngeld (§ 3 Nr 58 EStG) und steuerfreien Mietvorteilen > Dienstwohnung Rz 60 ff (§ 3 Nr 59 ESt, R 3 Nr 59 LStR).
Rz. 4
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Zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den ArbG zB zur beruflichen Nutzung BMF vom 18.04.2019, BStBl 2019 I, 461, > Arbeitslohn Rz 140 ff, > Arbeitszimmer Rz 80 ff, > Tele[heim]arbeit Rz 7.