Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit in der AO und anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung – FVG – (§ 16 AO, AEAO zu § 16). Dieses überträgt grundsätzlich den Finanzämtern als örtlichen Landesfinanzbehörden ua die Verwaltung der ESt einschließlich LSt (§ 17 Abs 2 FVG). Für den Bereich der LSt ist darüber hinaus von Bedeutung, ob sachlich das für den ArbG zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt oder das für den ArbN zuständige > Wohnsitz-Finanzamt zuständig ist. Wegen des Antrags auf > Kindergeld Rz 44 ff bei der Familienkasse (vgl § 67 EStG). Zu Sonderzuständigkeiten > Bundeszentralamt für Steuern (ergänzend > IZA). Die Verwaltung der LSt obliegt dem > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG (§ 41a Abs 1 EStG). Zu Besonderheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 18; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 92.
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Zuständigkeit für die Bildung, Änderung und Ergänzung der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale zwecks Speicherung beim BZSt zum Abruf durch den ArbG ist auf die FÄ, das > Bundeszentralamt für Steuern und die Gemeinden (> Kommunale Meldebehörde) verteilt. Zu den Einzelheiten > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt im > Inland (§ 1 Abs 1 EStG) ist dabei das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN zuständig (§ 39 Abs 2 Satz 1 EStG). Zu unbeschränkt stpfl ArbN iSd § 1 Abs 2 EStG > Rz 6. Wegen Änderung der Kirchenzugehörigkeit > Kirchensteuer Rz 43. Die > Steuererklärung ist bei dem für die > Veranlagung von Arbeitnehmern zuständigen > Wohnsitz-Finanzamt einzureichen. Für einen Nachforderungsbescheid (> Nachforderung von Lohnsteuer) ist zunächst das Betriebsstätten-FA des ArbG zuständig; wenn die Nachforderung aber durch Änderung eines zuvor ergangenen Steuerbescheids verwirklicht wird, ist das Wohnsitz-FA zuständig (BFH 167, 131 = BStBl 1992 II, 565). Soweit der Stpfl oder sein mit ihm zusammen veranlagter Ehegatte bzw > Lebenspartner Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) bezieht, stellt das Betriebs-FA den Gewinn ggf nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO gesondert fest. Zu Besonderheiten bei Seeleuten > Schiffspersonal Rz 38; bei Soldaten > Bundeswehr Rz 4 ff.
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN ist das Betriebsstätten-FA des ArbG zuständig für die Bildung und Änderung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie den Antrag auf erstmalige Zuteilung einer > Identifikationsnummer (§ 39 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 2 EStG), ebenso wie für den Erlass eines LSt-Nachforderungsbescheids (BFH 161, 117 = BStBl 1992 II, 43). Das gilt auch, wenn im Ausland ansässige ArbN im > Inland wie unbeschränkt Stpfl behandelt werden (§ 39 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 2 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff) sowie für die nachfolgende Veranlagung zur ESt (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 142). Sind beschränkt Stpfl ausschließlich wegen Rentenleistungen, dh Einkünften iSv § 49 Abs 1 Nr 7 und 10 EStG zu veranlagen, ist das FA Neubrandenburg zuständig. Das gilt auch, wenn ein solcher Stpfl nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandelt wird (vgl § 1 Einkommensteuer-ZuständigkeitsVO). Bei ArbN iSd § 1 Abs 3 EStG mit gleichzeitig > Mehrere Dienstverhältnisse im Inland ist für die Bildung der weiteren > Lohnsteuerabzugsmerkmale das FA des ArbG zuständig, das diese erstmals gebildet hat (§ 39 Abs 2 Satz 3 EStG). Das Betriebsstätten-FA ist ebenfalls für die Veranlagung zuständig, wenn für beschränkt steuerpflichtige ArbN ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG als ELStAM festgestellt worden ist oder sie als EU-/EWR-Angehörige einen Antrag auf Veranlagung stellen (vgl § 50 Abs 2 Satz 3 ff iVm Satz 2 Nr 4 EStG; ergänzend > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 90 ff, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 143). Bei > Ehegatten, die beide > Arbeitslohn von inländischen ArbG beziehen, ist das Betriebsstätten-FA des ArbG des älteren Ehegatten zuständig (§ 39 Abs 2 Satz 4 EStG).
Rz. 4
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Für den Haftungsbescheid gegen den Entleiher oder Verleiher (§ 42d Abs 6–8 EStG) ist das Betriebsstätten-FA des Verleihers zuständig (§ 42d Abs 6 Satz 9 EStG; > R 42d.2 Abs 10 LStR; uE vorbehaltlich des § 20a Abs 2 AO). Für ein Unternehmen, das Bauleistungen iSv § 48 Abs 1 Satz 3 EStG erbringt, ist das FA auch hinsichtlich des LSt-Abzugs zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 AO zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen > Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Ausland hat (§ 20a Abs 1 AO). Entsprechendes gilt bei Überlassung von ArbN im Baugewerbe durch ausländische Verleiher (§ 20a Abs 2 AO).