Rz. 31

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zustellung durch eine ausländische Behörde oder einer deutschen Vertretung im Ausland ist eine > Amtshilfe dieser Behörden. Das Amtshilfegesuch ist von den FinBeh über das > Bundeszentralamt für Steuern diesen Behörden zuzuleiten (vgl § 5 Abs 1 Nr 5 FVG und AEAO zu § 122). Das gilt auch für die Zustellung durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Ausland. Gibt es in dem Land, in dem ein Dokument zugestellt werden soll, keine deutsche Vertretung, kann eine Zustellung auch durch eine Schutzmacht vorgenommen werden, sofern dies zwischen den betroffenen Staaten vereinbart worden ist. Bei einer Schutzmacht handelt es sich um einen Drittstaat, der die deutschen Interessen in dem Staat wahrnimmt, mit dem keine diplomatischen Beziehungen bestehen.

 

Rz. 32

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird die Zustellung über eine ausländische Behörde vorgenommen, wird diese dabei das Recht des ausländischen Staates anwenden. Eine wirksame Zustellung liegt dabei nur dann vor, wenn sie mit den deutschen Regelungen vergleichbar ist (vgl EFG 1961, 86). Andererseits kommt es für die Gültigkeit einer Zustellung im Ausland darauf an, ob sie auch nach den dort geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt ist (vgl HFR 1963, 463). Als Nachweis der Zustellung dient das Zeugnis der ersuchten Behörde (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 VwZG).

 

Rz. 33

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einer Zustellung durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung im Ausland kann diese sowohl durch einen Beamten der Vertretung als auch dadurch vorgenommen werden, dass die Vertretung sich der Post in dem ausländischen Staat bedient. Im ersten Fall wird die Zustellung durch den zustellenden Beamten beurkundet, bei einer Zustellung durch die ausländische Post genügt ein Rückschein als Nachweis der Zustellung (vgl § 9 Abs 2 VwZG).

 

Rz. 34

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird die Zustellung durch einen Beamten der Vertretung vorgenommen, muss das Dokument dem Empfänger grundsätzlich persönlich übergeben werden. Eine Ersatzzustellung an eine erwachsene Person im Haushalt oder an einen Beschäftigten in den Geschäftsräumen ist nicht zulässig. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, der Beamte könne sich bei der Zustellung hilfsbereiter und von ihm als zuverlässig eingeschätzter Personen wie Lehrer an deutschen Schulen oder Geistlicher bedienen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?