Rz. 17

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine elektronische Zustellung ist möglich in der Form einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder als Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste. An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie besonders vertrauenswürdige Personen (> Rz 13) ist eine elektronische Zustellung stets zulässig. An andere Empfänger nur dann, wenn sie einen Zugang dafür eröffnet haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 5 Abs 5 Satz 3 VwZG), also auch dann, wenn für den zuzustellenden > Verwaltungsakt die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es ist gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen (§ 5 Abs 5 Satz 3 VwZG) und mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln (§ 87a Abs 1 Satz 3 AO). Zum Nachweis der Zustellung dient ein Empfangsbekenntnis, das vom Empfänger elektronisch oder mit der Post zurückzuschicken ist. Wird ein De-Mail-Dienst verwendet, tritt an die Stelle der Empfangsbestätigung die Abholbestätigung des De-Mail-Dienstes.

 

Rz. 18–19

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?