Rz. 20
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei einer öffentlichen Zustellung wird im Bundesanzeiger oder einer anderen Stelle, die von der Behörde dafür bestimmt worden ist, eine Benachrichtigung veröffentlicht, die den Empfänger darüber informiert, dass ein bestimmtes Dokument zugestellt wird, das den Lauf von Fristen in Gang setzen kann und wo er dieses Dokument einsehen kann. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (vgl § 10 Abs 2 VwZG). Diese Form der Bekanntmachung ist bei natürlichen Personen nur dann zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder > Zustellungsbevollmächtigte nicht möglich ist, oder sich der Empfänger im Ausland aufhält und eine Zustellung nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (vgl § 10 Abs 1 VwZG).
Rz. 21
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Eine öffentliche Zustellung ist nicht bereits dann zulässig, wenn der Aufenthaltsort der FinBeh unbekannt ist; er muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Es sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich. Die öffentliche Zustellung ist erst als "letztes Mittel" zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (BFH 192, 200, = BStBl 2000 II, 560). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthaltsortes im Einzelfall auch nicht überspannt werden. Welche Anforderungen an diese Ermittlungen zu stellen sind, hängt ua von dem Vorverhalten des Zustellungsempfängers ab (BFH/NV 2017, 909). Geht die FinBeh davon aus, dass sich ein Stpfl in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss sie versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches (> Doppelbesteuerung Rz 103 ff) zu ermitteln (vgl BFH 228, 111 = BStBl 2010 II, 732). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Stpfl auf der Flucht ist oder seinen Aufenthaltsort bewusst verschweigt (BFH/NV 2005, 998).
Rz. 22
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ist eine Zustellung im Ausland rechtlich nicht möglich, die Anschrift des Stpfl jedoch bekannt, sind nach erfolgter öffentlicher Zustellung dem Stpfl die Tatsache der öffentlichen Zustellung und der Inhalt des Verwaltungsakts mit einfachem Brief mitzuteilen. Diese Mitteilung ist an Empfänger in sämtlichen Staaten zulässig, weil sie keine rechtliche Regelung enthält.
Rz. 23
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei einer öffentlichen Zustellung gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs 2 Satz 6 VwZG). Das gilt auch dann, wenn dem Stpfl das Dokument vorher ausgehändigt wird.
Rz. 24
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Randziffer einstweilen frei.