Rz. 25

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ob eine Zustellung oder lediglich eine (einfache) Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes erforderlich ist, bestimmt sich auch bei einem Empfänger im Ausland nach deutschem Recht. Ist – entgegen den innerstaatlichen Regelungen – nach ausländischem Recht eine Zustellung erforderlich, kann es jedoch angezeigt sein, diesen Weg zu beschreiten, um mögliche Differenzen mit dem ausländischen Staat bei darauf fußenden Amtshilfeersuchen zu vermeiden.

 

Rz. 26

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für eine Zustellung im Ausland sieht § 9 VwZG die folgenden Wege vor:

  • durch Einschreiben mit Rückschein (> Rz 10 ff), soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (> Rz 30),
  • durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (> Rz 31 ff),
  • durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (> Rz 35 f),
  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente (> Rz 37), soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
 

Rz. 27

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Statt eine Zustellung durch die Behörden des fremden Staates oder durch eine Vertretung im Ausland zu veranlassen, kann die FinBeh verlangen, dass der Empfänger mit > Wohnsitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im > Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, sofern nicht bereits ein Bevollmächtigter im Inland vorhanden ist (vgl § 9 Abs 3 VwZG). Ob ein Zustellungsempfänger benannt werden soll, liegt im > Ermessen der FinBeh (EFG 2007, 478).

 

Rz. 28

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Benennt ein Empfänger im Ausland trotz Aufforderung durch die FinBeh keinen > Zustellungsbevollmächtigte, kann eine Zustellung dadurch vorgenommen werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt in diesen Fällen am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat oder die FinBeh eine längere Frist bestimmt hat. Obwohl das Dokument in diesem Fall in das Ausland statt an den nicht benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten versandt wird, handelt es sich um eine Inlandszustellung, deren Zulässigkeit nicht von völkerrechtlichen Vereinbarungen abhängig ist.

 

Rz. 29

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

1. Einschreiben mit Rückschein

 

Rz. 30

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Auch im Ausland ist eine Zustellung mittels Einschreiben durch die Post möglich, beschränkt jedoch auf die Form des Einschreibens mit Rückschein (> Rz 10). Voraussetzung hierfür ist, dass eine solche Zustellung völkerrechtlich zulässig ist. Die völkerrechtliche Zustimmung kann sich aus völkerrechtlichen Verträgen wie zB Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung, aber auch aus dem Völkergewohnheitsrecht, einem nichtvertraglichen Einverständnis, oder der Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat ergeben, in dem zugestellt werden soll. Für den Bereich der ESt/LSt liegt dieses Einverständnis jetzt auch von > Argentinien, > Korea, > Kuwait, > San Marino und der > Schweiz vor, die in der Vergangenheit diese Zustimmung verweigerten. Unzulässig ist jedoch weiterhin die Zustellung von Verwaltungsakten in > Ägypten, > Brasilien, > China, > Mexiko, > Sri Lanka und > Venezuela (vgl AEAO zu § 122).

2. Ausländische Behörde, diplomatische oder konsularische Vertretung

 

Rz. 31

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zustellung durch eine ausländische Behörde oder einer deutschen Vertretung im Ausland ist eine > Amtshilfe dieser Behörden. Das Amtshilfegesuch ist von den FinBeh über das > Bundeszentralamt für Steuern diesen Behörden zuzuleiten (vgl § 5 Abs 1 Nr 5 FVG und AEAO zu § 122). Das gilt auch für die Zustellung durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Ausland. Gibt es in dem Land, in dem ein Dokument zugestellt werden soll, keine deutsche Vertretung, kann eine Zustellung auch durch eine Schutzmacht vorgenommen werden, sofern dies zwischen den betroffenen Staaten vereinbart worden ist. Bei einer Schutzmacht handelt es sich um einen Drittstaat, der die deutschen Interessen in dem Staat wahrnimmt, mit dem keine diplomatischen Beziehungen bestehen.

 

Rz. 32

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird die Zustellung über eine ausländische Behörde vorgenommen, wird diese dabei das Recht des ausländischen Staates anwenden. Eine wirksame Zustellung liegt dabei nur dann vor, wenn sie mit den deutschen Regelungen vergleichbar ist (vgl EFG 1961, 86). Andererseits kommt es für die Gültigkeit einer Zustellung im Ausland darauf an, ob sie auch nach den dort geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt ist (vgl HFR 1963, 463). Als Nachweis der Zustellung dient das Zeugnis der ersuchten Behörde (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 VwZG).

 

Rz. 33

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einer Zustellung dur...

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