Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein steuerfreier Weiterverkauf von Eintrittskarten für geschlossene Veranstaltungen (Paketreisen)
Leitsatz (redaktionell)
Der Weiterverkauf von Eintrittskarten für geschlossene Vorstellungen einer Oper an andere Reiseveranstalter nicht von der Umsatzsteuer befreit
Normenkette
UStG § 3 Nr. 9, § 4 Nr. 20b, § 25 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Tatbestand
Streitig ist, ob der – von der Antragstellerin an andere Unternehmer erfolgte – Weiterverkauf von Eintrittskarten für „geschlossene Vorstellungen” einer Oper nach § 4 Nr. 20b) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens („Paketreisenveranstalter”) ist u.a. die Buchung und Reservierung von Reisen und aller damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. In den Streitjahren vereinbarte sie mit einer Oper, dass diese ihr bestimmte – im Spielplan als solche gekennzeichnete – Vorstellungen als geschlossene Veranstaltung zu einem Festpreis überlässt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie eines Vertrages vom 04.12.2003 verwiesen (Bl. 6 – 8 Sonderband Rechtsbehelfe).
Im Zusammenhang mit der jeweiligen Opernvorstellung organisierte die Antragstellerin Übernachtungen nebst Halbpension in Hotels sowie Stadt- und Schlossführungen und bot diese Arrangements unter der Bezeichnung „Stadt A mit Oper” interessierten Busunternehmern an (vgl. Bl. 82 ff d.A.). Ihre Leistungen stellte sie den Busunternehmern ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Die darin enthaltenen Umsätze aus dem Weiterverkauf der Karten in Höhe von … EURO (2001), … EURO (2002) und … EURO (2003) sah die Antragstellerin als steuerfrei an und erklärte sie daher nicht in ihren zu Vorbehaltsfestsetzungen führenden Steuererklärungen 2001 – 2003.
Infolge einer Betriebsprüfung vertrat der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) die Ansicht, dass der Verkauf von Eintrittskarten als Einzelleistung von der Gesamtleistung der Reise getrennt beurteilt werden müsse und dass der Kartenweiterverkauf nicht steuerfrei sei. Gegen die im Anschluss an die Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide vom 18.07. 2006 legte die Antragstellerin Einspruch ein – über den noch nicht entschieden ist – und beantragte erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wies das FA als unbegründet zurück, weil die Antragstellerin nicht Veranstalter im Sinne von § 4 Nr. 20b) UStG sei. Sie werde zwar im eigenen Namen und – da sie ein Gewinnrisiko trage – auch auf eigene Rechnung tätig, ansonsten treffe sie jedoch keinerlei organisatorische Maßnahmen dafür, dass die Theatervorführungen abgehalten werden könnten. Sie haben keinen Einfluss darauf, wann und wo die Darbietungen stattfänden. Sie könne weder den örtlichen und zeitlichen Rahmen bestimmen, noch was und wie etwas dargeboten werde. Es sei ihr auch nicht möglich, gestalterischen Einfluss auf die Darbietung zu nehmen. Vielmehr biete die Oper als Darbietender und Veranstalter „fertige” Darbietungen an, sodass die Antragstellerin letztlich nur zwischen verschiedenen Terminen wählen könne.
Mit ihrem Aussetzungsbegehren verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
a) Das FA gehe zu Unrecht davon aus, dass Veranstalter im Sinne von § 4 Nr. 20b) UStG nur sein könne, wer selber alle Fäden der Darbietung in der Hand halte. Diese Auffassung sei weder nach dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung, noch nach der Literatur zutreffend.
b) Für die von ihr erworbenen geschlossenen Veranstaltungen sei sie auf dem Markt als Veranstalterin aufgetreten. Dabei habe sie das gesamte wirtschaftliche Risiko getragen. Der BFH stelle für die Veranstaltereigenschaft darauf ab, zwischen wem vertragliche Beziehungen entstanden seien. Wenn keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen dem darbietenden Ensemble und dem Verbraucher entstünden, sei nicht das Theater der Veranstalter, sondern der Vertragspartner des Verbrauchers. Darin liege auch der wesentliche Unterschied zum „normalen” Ticket-Handel, bei welchem Tickets/Eintrittskarten verkauft würden, die einen direkten und unmittelbaren Anspruch des Erwerbers dieser Eintrittskarten auf Empfang der Gegenleistung (Darbietung des ausgewählten Theaterstücks) gegen das Theater begründeten. Im Streitfall werde der Endkunde gerade nicht Vertragspartner der Oper, sondern ausschließlich Vertragspartner der Antragstellerin.
c) Soweit das FA meine, eine Steuerbefreiung scheitere daran, dass durch die Tätigkeit der Antragstellerin keine Bereicherung des kulturellen Angebots erfolge, schlage dieses Argument in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen sei Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht die Bereicherung des kulturellen Angebots, zum anderen erschließe die Antragstellerin durch ihre Tätigkeit – die Art und Weise der Organisation einer geschlossenen Veranstaltung – das kulturelle Angebot der Oper einem neu...