Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1988–1992,. Feststellung des verwendb. Eigenkapitals z. 31.12.88–31.12.92,. Feststellung des gem. Werts der Anteile z. 31.12.87–31.12.89,. Einheitswert-Betriebsvermögen a.d. 1.1.88,. Gewerbesteuermeßbeträge 1988–1990
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, wurde durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 2. Dezember 1985 als Einpersonengesellschaft durch den Schriftsetzer … gegründet (Urkundenrolle Nr. 264/1985 des Notars … nebst Anlage). Dabei war Herr … Treuhänder des jetzigen Alleingesellschafters …, dem er noch am Gründungstag ein notariell beurkundetes unwiderrufliches Angebot zur Übertragung der Gesellschaftsanteile machte. Das Treueverhältnis wurde – wie der Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – deshalb begründet, weil die Klägerin zwar ihre Geschäfte bereits aufnehmen sollte, Herr … aber aufgrund seines damaligen Anstellungsverhältnisses bei einem anderen Unternehmen zunächst noch nicht als (Gesellschafter-) Geschäftsführer tätig werden durfte.
Herr … bestellte sich in der o.a. notariellen Gründungsurkunde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. In § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages hieß es: „Der Geschäftsführer … ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.”
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der notariellen Urkunden wird auf den „Sonderband für Verträge” verwiesen.
Am 8. Januar 1986 nahm Herr … das Angebot auf Übertragung der Gesellschaftsanteile in notarieller Form an. Durch privatschriftlichen Gesellschafterbeschluß vom selben Tag berief er den bisherigen Geschäftsführer … ab und bestellte sich selbst zum alleinigen Geschäftsführer.
Durch privatschriftlichen „Geschäftsführervertrag zwischen der … und Herrn …” ebenfalls vom 8. Januar 1986 wurde Herr … „mit Wirkung vom 1. Januar 1986” zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer sei – so heißt es in § 2 des Geschäftsführervertrags – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Herr … unterzeichnete die Vertragsurkunde zweimal, und zwar einmal für die Klägerin und einmal für sich selbst. Nach § 3 erhielt Herr … 1. ein festes Gehalt in Höhe von „derzeit” monatlich … DM, 2. Sozialversicherungsbeiträge, 3. ein dreizehntes Monatsgehalt, 4. eine Tantieme nach Maßgabe der „Zusatzvereinbarung I”, 5. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der „Zusatzvereinbarung II” und 6. die Verfügung über einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden durfte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Geschäftsführervertrages nebst o.a. Zusatzvereinbarungen verwiesen (s. den Sonderband für Verträge).
Die o.a. notarielle Gründungsurkunde und die Anlage (= der Gesellschaftsvertrag) gingen laut Eingangsstempeln im Januar und Februar 1986 beim Finanzamt ein. Sie sind im „Sonderband für Verträge” abgeheftet. Im Anschluß daran sind in diesem Sonderband – abgesehen von einigen doppelt eingereichten Unterlagen – ohne eigene Eingangsstempel abgeheftet: die o.a. Annahme des Angebots auf Übertragung der Gesellschaftsanteile vom 8. Januar 1986, der Gesellschafterbeschluß vom selben Tag über die Abberufung des Geschäftsführers … mit der Bestellung des neuen Geschäftsführers … und eine mit 8. Januar 1986 datierte Anmeldung dieses Vorgangs an das Amtsgericht. Im Anschluß daran sind zwei Handelsregisterauszüge abgeheftet, und zwar 1. mit dem Eingangsstempel 9. Januar 1986 die erstmalige Eintragung der Klägerin einschließlich des Vermerks, daß der Geschäftsführer … vom Selbskontrahierungsverbot befreit ist, und 2. mit dem Eingangsstempel 17. März 1986 die Eintragung des Herrn … als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Auf den weiteren Inhalt der Handeslregisterauszüge wird verwiesen. Im Januar 1988 legte die Klägerin dem Finanzamt Im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens für 1986 auf Verlangen den Anstellungsvertrag mit Herrn … einschließlich aller Ergänzungen vor.
In ihren Gewinnermittlungen für 1986 ff. behandelte die Klägerin die Geschäftsführervergütungen als gewinnmindernde Betriebsausgaben. Das Finanzamt beanstandete dies zunächst nicht, sondern erließ entsprechende Steuerbescheide.
Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß vom 15. August 1991 erhielt § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages folgende Fassung: „Der oder die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit” (Blatt 44 f. der Gerichtsakten). Diese Befreiung des jeweiligen Geschäftsführers vom Selbskontrahierungsverbot wurde am 6. September 1991 im Handelsregister eingetragen.
Im Februar/März 1994 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die sich u.a. erstreckte auf: die Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) 1988 bis 1992, die gesonderte Feststellung nach § 47 KStG zum 31. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1992, den Einheit...