rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei doppelter Besteuerung
Leitsatz (redaktionell)
- Sachliche Unbilligkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides liegt nur dann vor, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit zu wehren.
- Dies gilt auch dann, wenn ein grob fehlerhaftes Urteil vorliegt, aber keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird
- Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit bei steuerlicher Doppelbelastung kommt nur dann in Betracht, wenn die Doppelbelastung beim Steuerpflichtigen selbst und nicht durch die Einziehung der Steuer bei einem Dritten eintritt.
Normenkette
AO § 227
Streitjahr(e)
1979, 1980, 1981, 1982, 1983, 1984
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Erlass festgesetzter und entrichteter Lohn- und Einkommensteuer in Höhe von … DM sowie Kirchensteuer in Höhe von … DM für die Veranlagungsjahre 1979 bis 1984.
Der Kläger war in den Streitjahren in einem Betrieb seines Vaters beschäftigt. Hieraus erklärte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für die Jahre 1979 bis 1982 und 1984 wurde auf seinen Antrag jeweils der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, für 1983 erfolgte eine Einkommensteuerveranlagung. Die Veranlagung erfolgte jeweils erklärungsgemäß. Die Bescheide erwuchsen sämtlich in Bestandskraft.
Das Finanzgericht X gelangte in den Entscheidungsgründen eines rechtskräftig gewordenen Urteils vom ...1996 ( … ) in einem Klageverfahren des Vaters des Klägers gegen aufgrund einer Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1984 zu dem Ergebnis, dass entgegen der Handhabung des Finanzamtes in den angefochtenen Steuerbescheiden und der Einspruchsentscheidung die Arbeitsverhältnisse des Vaters des Klägers mit diesem und … steuerlich nicht anzuerkennen seien, was jedoch aufgrund des Verböserungsverbotes im gerichtlichen Verfahren nicht zu einer weiteren Erhöhung der festgesetzten Steuerbeträge über die durchgeführten Zuschätzungen in den angefochtenen Bescheiden hinaus führen dürfe.
Der Kläger nahm diese Entscheidung zum Anlass und beantragte mit Schriftsatz vom 14.4.1997 die Aufhebung beziehungsweise Änderung der Lohnsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1984 und die „Herabsetzung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit jeweils auf 0,00 DM”. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Die hiergegen gerichtete, vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 3809/99 anhängig gewesenen Klage wurde durch Urteil der Einzelrichterin vom 18.12.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, unabhängig vom Ablauf der Festsetzungsfrist für die beantragte Änderung der Bescheide fehle es für sämtliche Streitjahre an einer Änderungsvorschrift für die begehrte Aufhebung beziehungsweise Änderung der Lohnsteuer- und Einkommensteuerbescheide. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) scheide mangels einer erst nachträglich bekannt gewordenen Tatsache oder eines Beweismittels aus, weil es sich bei der Frage, ob die Mitarbeit des Klägers in der Firma seines Vaters auf einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis beruhe, keine neue Tatsache sei, sondern eine Rechtsansicht, der die unverändert bekannten Tatsachen zu Grunde lägen. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 AO lägen nicht vor. Werde ein Sachverhalt beim Leistenden und beim Leistungsempfänger unterschiedlich qualifiziert, liege eine doppelte steuerliche Erfassung nicht vor, weil insoweit im Einkommensteuerrecht kein Korrespondenzprinzip bestehe. Auch eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO scheide aus, weil das Urteil des Finanzgerichts X vom ...1996 kein rückwirkendes Ereignis darstelle. Es liege kein veränderter Sachverhalt vor, sondern nur eine andere rechtliche Würdigung eines tatsächlich unveränderten Sachverhalts. Zudem scheitere das Änderungsbegehren auch daran, dass die in den Streitjahren erfolgten Leistungen des Vaters des Klägers an diesen nach den im Urteil des erkennenden Senats vom 25.2.2002 in den Klageverfahren 1 K 2284, 2285/98 des Vaters des Klägers betreffend Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuer für die Streitjahre nach Vernehmung des Klägers und … zu Recht als Arbeitslohn erfasst worden seien. Dieses Urteil der Einzelrichterin erwuchs in Rechtskraft, da Rechtsmittel nicht eingelegt wurden.
Den im Einspruchsschreiben vom 13.5.1998 gegen die Ablehnung der Änderung der Bescheide über Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer für 1979 bis 1984 gestellten Antrag auf Erlass der Lohnsteuer und Einkommensteuer für diese Jahre lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 5.2.2004 ab, da eine vom Kläger zur Begründung seines Erlassantrages geltend gemachte doppelte Besteuerung mit Lohnsteue...