Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererlass bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns
Leitsatz (redaktionell)
- Die Versteuerung von Erhöhungen des Betriebsvermögens ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn diese auf dem Erlass von Schulden zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens beruhen.
- Eine Sanierung liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Unternehmer sanierungsbedürftig war, die Gläubiger des Unternehmens in Sanierungsabsicht gehandelt haben und der Schulderlass zur Sanierung geeignet war.
- Die Sanierungsabsicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn an dem Schuldenerlass alle oder zumindest eine Mehrzahl der Gläubiger beteiligt sind.
- Hat nur ein Gläubiger seine Forderungen erlassen, muss der Steuerpflichtige die Sanierungsabsicht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen.
- Indizien für das Vorliegen der Sanierungsabsicht
Normenkette
AO § 227
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Merkmale eines steuerbegünstigten Sanierungsgewinns vorliegen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger wurden als Eheleute vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während dieses Zeitraums erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als … .
Unter der Firma … A betrieb der Kläger in … einen Groß- und Einzelhandel mit … . Für die Betriebsstätte hatte er in der betreffenden Gewerbeanmeldung (zum 01.11.1998) die Anschrift … in … angegeben. Im Jahr 2001 meldete er den Betrieb unter der Zusatzbezeichnung „e.K.” beim Handelsregister an. Außerdem eröffnete er im Jahr 2001 einen Einzelhandelsbetrieb unter der Firma … B. Für diesen Betrieb nutzte er ebenfalls die Räume der Firma A. Zum 31.08.2002 meldete er die Firma B als Gewerbe ab.
Durch notarielle Urkunde vom ...09.2002 wurde in … eine Gesellschaft mit der Firma B GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit … sowie mit … . Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war Frau E in … . Bei der Gewerbeanmeldung zum 01.09.2002 war für die Betriebsstätte der GmbH ebenfalls die Anschrift … in … ( wie Fa. A und B ) angegeben worden. Im Laufe des Jahres 2003 wurde die Gesellschaft insolvent. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lehnte das Amtsgericht … mit Beschluss vom ...07.2003 ab. Am ...03.2004 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Für das Jahr 2001 ermittelte der Kläger den Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb sowohl betreffend die Firma A als auch betreffend die Firma B durch Betriebsvermögensvergleich. Betreffend die Firma A wies er auf der Passivseite der Bilanz ein negatives Eigenkapital in Höhe von … DM und Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt … DM aus. Die Verbindlichkeiten gliederte er u.a. wie folgt auf: (1) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten … (davon Kontokorrent … DM und Darlehen … DM), (2) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen … DM, (3) Sonstige Verbindlichkeiten … DM. Den Jahresfehlbetrag ermittelte er mit … DM. Betreffend die Firma B wies er auf der Passivseite der Bilanz ein Eigenkapital von … DM sowie Verbindlichkeiten (aus Lieferungen und Leistungen) von … DM aus. Den Jahresüberschuss ermittelte er mit … DM.
Am ...09.2002 traf der Kläger unter der Firma A (als Schuldner) mit der Firma X GmbH in … (als Gläubiger) die nachfolgende Vergleichsvereinbarung:
(1) Der Schuldner schuldet dem Gläubiger aus laufenden Lieferungen zum 31.12.2001 einen Betrag von … DM.
(2) Der Gläubiger erlässt dem Schuldner den genannten Betrag unter der Maßgabe, dass der Gläubiger „den Namen B und alle nicht berechneten Gegenstände kostenfrei übernimmt”.
(3) Der Schuldner nimmt diesen Erlass an.
Für das Streitjahr 2002 erfasste der Kläger die Betriebsergebnisse sowohl betreffend die Firma A als auch betreffend die Firma B in einer einzigen Bilanz. Darin ermittelte er einen Jahresüberschuss von … €. Zur Erläuterung gab er an, mit der Firma X GmbH sei eine Vergleichsvereinbarung getroffen worden, die den Erlass von Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von xxx.xxx € beinhalte.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 setzten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb den Betrag von … € an. Das Finanzamt folgte den Angaben in der Einkommensteuererklärung und setzte die Steuer entsprechend fest (Bescheid vom ...09.2004).
Mit Schreiben vom ...10.2004 stellten die Kläger den Antrag, gemäß den Regelungen in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27.03.2003 (BStBl I 2003, 240) die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung des noch nicht verrechneten Sanierungsgewinns abweichend festzusetzen bzw. mit dem Ziel des späteren Erlasses zunächst zu stunden. Zur Begründung führten sie aus: Durch die am ...09.2002 getroffene Vergleichsvereinbarung sei ein S...