Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ansparabschreibung bei der Vermietung von Containern
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Ansparabschreibung für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 i. V. mit Abs. 3 EStG ist bei der Vermietung von Containern nicht zu gewähren, wenn dadurch keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
- Eine Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nur hinaus, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der Vermieterleistung das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.
- Im Zeitpunkt des Erwerbs vermietete Wirtschaftsgüter sind als gebrauchte Wirtschaftsgüter anzusehen, für die kein Anspruch auf Ansparabschreibung besteht.
- Ein Anwaltswechsel vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsaufhebung dar, wenn er nicht durch die Prozesspartei verschuldet ist und jedenfalls aus schutzwürdigen Gründen erfolgt.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 7; ZPO § 227 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus „Leasing von Maschinen und technischen Anlagen” einkommensteuermindernd geltend machen kann oder nicht. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war im Streitjahr als x nichtselbständig tätig und wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 machte er ausweislich der Anlage GSE negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus „Leasing von Maschinen und technischen Anlagen” in Höhe von … DM geltend.
Nach dem „Bericht zur Bildung einer Ansparabschreibung auf den 31.12.1998” - Investitionsplan - war die Anschaffung von zum Stückpreis von ca. DM, insgesamt … DM beabsichtigt, um diese Wirtschaftsgüter anderen Unternehmen durch den Abschluss von Leasing-, Miet- oder Pachtverträgen zur Verfügung zu stellen. In der Bilanz zum 31.12.1998 wurde ein Sonderposten mit Rücklagenanteil gemäß § 7 g Abs. 7 Einkommensteuergesetz –EstG - für Ansparabschreibungen in Höhe von … DM und sonstige Rückstellungen in Höhe von … DM, zusammen …, -- DM in Ansatz gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht zur Bildung einer Ansparabschreibung auf den 31.12.1998 nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Bl. 8 - 43 des Bilanzheftes Bd. I Bezug genommen.
Der Beklagte, das Finanzamt - im Folgendem kurz: FA -, führte die Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 zunächst erklärungsgemäß durch und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO - stehenden Einkommensteuerbescheid für 1998 vom xx.xx.2000 die Einkommensteuer auf … DM fest. Mit Einkommensteueränderungsbescheid für 1998 vom xx.xx.2000 erhöhte das FA die Einkommensteuer auf DM, weil der Kläger eine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Rücklage beantragt wurde, nicht nachgewiesen hatte.
Mit Kaufvertrag vom … 2000 erwarb der Kläger von der Firma A 36 Stück Container … gemäß Angebot Nr. xx zum Gesamtpreis von …, -- DM. Gleichzeitig mit dem Kauf wurde ein Verwaltungsvertrag unter der Nr. 000 zwischen den Parteien geschlossen. In dem Verwaltungsvertrag wurde vereinbart, dass der Investor die Firma A mit der Verwaltung der Container beauftragt. A sollte alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantierte dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- oder Agenturverhältnis bestand.
In dem Angebot Nr. x, das dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. 000 vom … .2000 zu Grunde lag, heißt es u.a.: „Die Container sind bei Lieferung bereits vermietet”.
Die weiteren Einzelheiten folgen aus Bl. 45 und 45 Rückseite des Sonderbandes Rechtsbehelfsverfahren Einkommensteuer 1998 - 2000.
Im Rahmen einer im Zeitraum Dezember 2001 bis November 2002 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung vertrat die Amtsbetriebsprüfungsstelle der beklagten Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG handele. In Bezug auf die Mietzeit von insgesamt yy Jahren ergebe sich ein Totalverlust, so dass eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht vorliege.
Wegen der Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Bericht der Amtsbetriebsprüfungsstelle des FA … vom 28.11.2002 nebst Anlagen, Bl. 6 - 20 Sonderband für Betriebsprüfungsberichte, Bezug genommen.
Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der rechtzeitig erhobenen K...