Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung/-aufgabe
Leitsatz (redaktionell)
Die im Anschluss an eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes mit erheblichen stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen (Mitunternehmerschaft) durchgeführte Restauflösung des bisherigen Unternehmens unter Aufdeckung der stillen Reserven fällt nicht unter die Tarifvergünstigung der § 16,34 EStG.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 3, § 16
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die im Anschluss an eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes mit erheblichen stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen (Mitunternehmerschaft) durchgeführte Restauflösung der bisherigen Firma unter Aufdeckung der stillen Reserven die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt werden kann. Dem Streitfall liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammen mit der Klägerin, seiner Ehefrau, zur Einkommensteuer veranlagte Kläger vermietete im Rahmen seines Einzelunternehmens das Grundstück A, an die Fa. B, an der er bis zum 7.2.2001 zu 51% beteiligt war. Aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung bestand zwischen dem Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) und der vorgenannten Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) eine Betriebsaufspaltung. Das vermietete Grundstück und die Anteile an der Fa. B stellten dementsprechend das notwendige Betriebsvermögen des Einzelunternehmens dar, in dem noch die ebenfalls 51% umfassende Beteiligung an der C als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert war. Zur letztgenannten Kapitalgesellschaft lag mangels einer sachlichen Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vor (keine Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen).
Der GmbH-Anteil an der C wurde am 9.1.2001 unentgeltlich zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der neu gegründeten Fa. D, an der der Kläger als Gesellschafter (Mitunternehmer) beteiligt war, ohne Erhöhung der Gesellschaftsrechte in die dortige Kapitalrücklage übertragen. Die Beteiligung an der Fa. B wurde am 7.2.2001 veräußert; zu diesem Zeitpunkt endete auch die Betriebsaufspaltung wegen des Wegfalls der personellen Verflechtung. Das Grundstück A, wurde sodann vom Kläger zum gemeinen Wert in das Privatvermögen entnommen.
In der Einkommensteuererklärung 2001 beantragte der Kläger im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung seines Einzelunternehmens für den daraus resultierenden Gewinn in Höhe von 6.572.000 DM den ermäßigten Steuersatz gemäß §§ 16, 34 Absatz 3 EStG. Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das Finanzamt in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 7.2.2006 die begehrte Steuerermäßigung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 12.4.2007).
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen hierzu Folgendes vor:
Das Finanzamt habe sich bei der Versagung der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG auf die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelte sog. quantitative Betrachtungsweise gestützt, wonach zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter gehören, die funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen. Daraus werde die Schlussfolgerung abgeleitet, dass die Zurückbehaltung eines solchen Wirtschaftsguts im Betriebsvermögen einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung in der Regel entgegenstehe, weil § 16 EStG bezwecke, die geballte Realisierung möglichst aller stiller Reserven steuerlich zu begünstigen. Nach dem BFH-Urteil vom 1.10.1986 I R 96/83, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 113 sei dieser Grundsatz jedoch nicht anzuwenden, wenn sich die Unwesentlichkeit eines Wirtschaftsguts (hier: eines im Betriebsvermögen erfassten Grundstücks) als Grundlage des Betriebes aus dessen tatsächlicher Nutzung im Betrieb ergebe. Das Vorhandensein von nicht unerheblichen stillen Reserven allein reiche daher für die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage i. S. des § 16 EStG (und damit i. S. des § 34 Abs. 3 EStG) nicht aus. Ein Ausnahmefall sei auch bei der vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation gegeben. Hierfür sei von Bedeutung, dass die Beteiligung des Klägers an der C in keinerlei funktionalem Zusammenhang zur bestehenden Betriebsaufspaltung zwischen dem Besitzunternehmen des Klägers und seiner Beteiligung an der B gestanden habe und dementsprechend lediglich als gewillkürtes Betriebsvermögen im Rahmen der Betriebsaufspaltung zum steuerlichen Betriebsvermögen gerechnet worden sei. Demgegenüber sei es in den der quantitativen Betrachtungsweise zugrunde liegenden BFH-Urteilen in der Regel um Betriebsgrundstücke oder Waren gegangen, die für den Gewerbebetrieb des jeweiligen Steuerpflichtigen von Bedeutung gewesen seien...