Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbaumaßnahmen an einer öffentlichen Gemeindestraße. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 26/20)
Leitsatz (redaktionell)
- Der über den einem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand hinaus vorgenommene Ausbau des Teilstücks einer bestehenden öffentlichen Straße auf Grundlage eines Vertrages mit dem Träger der Straßenbaulast durch einen Unternehmer für seine betrieblichen Anforderungen ist als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b S. 1 Nr. 3 UStG an den Träger der Straßenbaulast zu qualifizieren.
- Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen beabsichtigt, die bezogenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b UStG zu verwenden. Damit korrespondiert die Nichtbesteuerung der Ausgangsumsätze nach § 3 Abs. 1 Buchst. b S. 1 Nr. 3 UStG.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, S. 2
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die umsatzsteuerliche Behandlung einer Ausbaumaßnahme einer ihrer Tochtergesellschaften an einer öffentlichen Gemeindestraße.
Die Klägerin ist eine geschäftsführende A. Zu ihren Tochtergesellschaften zählt die B mit Sitz in C (künftig B). Nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten bestand im Streitjahr eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der B als Organgesellschaft.
Die B betreibt D in den Gemarkungen C (E) und F (G) in H. Die Rechtsvorgängerin der B beantragte im Jahr 1996 bei der Bezirksregierung I den Neuaufschluss und den Betrieb des K. Mit Genehmigungsbescheid vom 16.02.2001 in der Fassung des 5. Änderungsbescheides vom 25.04.2005 gegenüber der B wurde der Neuaufschluss und der Betrieb des K genehmigt. Die Genehmigung umfasste auch den von der Rechtsvorgängerin der B beantragten Ausbau der öffentlichen Gemeindestraße L der für diese straßenbaulastpflichtigen Stadt F, die auch Eigentümerin der Wegeparzelle ist, über die der LKW-Verkehr von und zu dem K abgewickelt werden sollte und wird. Die L verbindet den Stadtteil E der Stadt F mit der Landesstraße M, über die der gewonnene N abtransportiert wird.
Der Ausbau der L war zur Bewältigung des beim Betrieb des K aufkommenden LKW-Begegnungsverkehrs erforderlich.
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens schloss die Rechtsvorgängerin der B mit der Stadt F am 11.12.1997 einen Vertrag über den Ausbau der L zwischen dem Anschluss an die M und dem Anschluss an die Zufahrt zum Betriebsgelände des K. Darin verpflichtete sich die Stadt F zur Planung und Ausführung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts auf eine Breite von 6,50 m nebst beidseitigen Banketten von je 0,75 m Breite. Sie war aber berechtigt, die Ausbaumaßnahme an den Vertragspartner zu delegieren.
Darüber hinaus verpflichtete sich die Stadt F bei Fortbestand der öffentlich-rechtlichen Widmung, der Rechtsvorgängerin der B die ausgebaute Strecke zur Erschließung und bei etwaigen Erweiterungen des Steinbruchs uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtsvorgängerin der B verpflichtete sich zur Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts und zur Nutzung nur dieses Streckenabschnitts mit der Anbindung an die M als Zuwegung zum K. Für den Fall eines in späteren Jahren erforderlich werdenden umfassenden Ausbaus des Streckenabschnitts verpflichtete sie sich zur anteiligen Beteiligung an den Kosten entsprechend des tatsächlichen Grades der Nutzung.
Der Vertrag sollte auch für alle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der getroffenen Vereinbarung wird auf den Vertrag vom 11.12.1997 (Bl. 28 d.A.) verwiesen.
Mit Vertrag vom 30.06.2006, ergänzt um den Nachtrag vom 07.09.2006, beauftragte die B eine Schwestergesellschaft mit dem Ausbau des Streckenabschnitts der L zwischen der Einmündung in die M und der Zuwegung zum Betriebsgelände des K entsprechend der Vereinbarung vom 11.12.1997. Die Baumaßnahme wurde im November 2006 fertig gestellt. Die Bauleistung wurde am 17.12.2006 von der B und am 18.12.2006 von der Stadt F abgenommen. Am 20.02.2008 unterzeichneten Vertreter der B und der Stadt F ein „Übergabeprotokoll”.
Die Nutzung des Streckenabschnitts durch den Schwerlastverkehr der B wurde im Dezember 2006 aufgenommen. Im Einmündungsbereich der M in die L wird mit dem Pfeilwegweiser O (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO)) auf den K der B hingewiesen. Über diesem Schild ist der Pfeilwegweiser P angebracht, der die Richtung zum Stadtteil E der Stadt F weist. Im Anschluss an die Zuwegung zum Betriebsgelände des K ist die Befahrung der - nicht ausgebauten - L in Richtung E durch Verkehr...