vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Beförderung durch den Abnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Belegnachweis, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (Abnehmerversicherung), muss bei dem Beginn der Beförderung des Gegenstandes der Lieferung durch den Abnehmer vorliegen.
  2. Mit einer nach Ausführung einer Lieferung erstellten und darüber hinaus falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung der Gegenstände der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht führen.
 

Normenkette

UStG § 6a Abs. 1, § 4 Nr. 1b; UStDV § 17a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.07.2006; Aktenzeichen V B 213/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die von der Klägerin in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung IV/2003 begehrte Steuerfreiheit einer Kfz-Lieferung zu Recht versagt hat.

Die Klägerin nahm am 6.12.2001 einen – ihr am 30.11.2001 für 85.827,15 DM nebst 15.332,34 DM Umsatzsteuer in Rechnung gestellten PKW in der Niederlassung A in Empfang und übergab diesen sofort nach der Auslieferung gegen Barzahlung an einen Vertreter der italienischen Firma B. In ihrer Rechnung vom 31.10.2001 wies sie den Kaufpreis von 103.500,-- DM ohne Umsatzsteuer aus und erklärte im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung IV/2001 insoweit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Im Anschluss an eine – vom 15. Juli 2003 bis 15. August 2003 erfolgte – Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das FA die Steuerfreiheit, weil die Klägerin keine schriftliche Versicherung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorlegen konnte und der genaue Tag der Lieferung nicht benannt worden war (Tz. 14 des Bp-Berichtes vom 27. August 2003). Mit einem an den Betriebsprüfer gerichteten Schreiben vom 21. Oktober 2003 übersandte der Bevollmächtigte die Kopie eines italienischen Kfz-Scheines, aus dem entnommen werden könne, dass das Fahrzeug am 21.12.2001 in Italien zugelassen wurde. Damit sei die Beförderung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachgewiesen worden und der Verkauf des Pkw als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzuerkennen. Der Betriebsprüfer erklärte fernmündlich am 3.11.2003 gegenüber dem Steuerberater der Klägerin, dass eine Korrektur in der Voranmeldung für das vierte Quartal 2003 zu erfolgen habe, da der Nachweis einer innergemeinschaftliche Lieferung erst im Oktober 2003 durch Vorlage des italienischen Kfz-Scheins erfolgt sei (Bl. 20 USt-Akte).

Die Klägerin minderte dementsprechend ihre steuerpflichtigen Umsätze im vierten Quartal 2003 um 52.918,71 EUR und erklärte insoweit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Gleichwohl versagte das FA die begehrte Steuerfreiheit und erließ am 11.06.2004 den streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren vor Gericht weiter und trägt zur Begründung vor:

a) Die Voraussetzungen für die Annahme einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung lägen im Streitfall vor, da der Gegenstand der Lieferung vom Abnehmer nach Italien befördert worden sei und der Abnehmer – Herr B – umsatzsteuerlicher Unternehmer sei.

b) § 17a UStDV stehe der begehrten Steuerfreiheit nicht entgegen. Danach sei durch Belege nachzuweisen, dass der Abnehmer den gelieferten Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert habe. Diese Belege lägen in Form einer Bestätigung des Abnehmers und durch den Nachweis der Anmeldung des gelieferten Fahrzeugs in Italien vor. Da der Abnehmer (B) als zuverlässiger Exporteur bekannt gewesen sei, habe die Klägerin keinen Anlass gehabt, an dessen Versicherung zu zweifeln.

c) Zudem sei der Klägerin vom zuständigen Betriebsprüfer zugesagt worden, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zumindest im Voranmeldungszeitraum IV/2003 vorlägen. An diese Feststellung des Betriebsprüfers sei das FA nunmehr gebunden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8.3.2005 den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid IV/2003 vom 11.6.2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 8.466,99 EURO herabgesetzt wird,

hilfsweise - im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung seien von der Klägerin nicht nachgewiesen worden:

a) Während der Umsatzsteuer-Sonderprüfung hätten der Tag der Auslieferung des Fahrzeugs sowie der Beförderungsnachweis und der Bestimmungsort nach §§ 17a Abs. 2 Nr. 4, 17c Abs. 4 UStDV nicht belegt werden können, da hierüber keine Unterlagen vorhanden gewesen seien.

b) Auch die während...

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