vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 60/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Die unterschiedliche Bewertung von inländischem Grundvermögen mit 140% des Einheitswertes (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und ausländischem Grundvermögen mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 6 ErbStG i. V. mit § 31 BewG) stellt keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) dar, sondern ist für Erwerbsvorgänge bis 1995 und durch den nationalen Steuervorbehalt gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG-Vertrag gedeckt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 12 Abs. 6; BewG §§ 9, 31; EGV Art. 56, 58
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine durch Statut vom ...1995 gegründete Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein. Sie ist die unmittelbar Begünstigte eines zwischen den Eheleuten H und E ebenfalls am…1995 geschlossenen „Gütertrennungsvertrages”. Hierin verpflichtete sich Herr H zum Zwecke des Zugewinnausgleichs und der Sicherung des Unterhaltes seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Kinder verschiedene Vermögenswerte (unter anderem im Inland und in Spanien gelegenen Grundbesitz, Aktien, Fahrzeuge,…,… und verschiedene Forderungen) auf seine Ehefrau mit der Maßgabe zu übertragen, dass diese auf die zu gründende Familienstiftung übertragen werden sollen.
Der Beklagte sah hierin eine der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für 1995 geltenden Fassung unterliegende Zuwendung des Herrn H an die Klägerin und setzte gegen diese durch Bescheid vom 30. Januar 2004 nach einem steuerpflichtigen Erwerb von…DM Schenkungsteuer in Höhe von…€ fest.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, der Ansatz des in Spanien gelegenen Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert nach § 12 Abs. 6 ErbStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) stelle im Vergleich zur Bewertung des inländischen Grundbesitzes mit 140% des Einheitswertes (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG) eine willkürliche Schlechterstellung und Benachteiligung dar. Diese verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen europäisches Recht, insbesondere gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 73 b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag; = Art. 56 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die europäische Union; der weiteren Zitierung liegt diese neue Zählung zu Grunde) und sei damit gemeinschafts-rechtswidrig.
Nachdem sowohl der erkennende Senat durch Beschluss vom 18. August 2004 (1 V 1133/04) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 10. März 2005 (II B 120/04, Bundessteuerblatt – BStBl. II 2005, 370) einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Schenkungsteuerbescheides abgelehnt hatten, wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2005 als unbegründet zurück. Im Einzelnen wird auf die Beschlüsse des erkennenden Senates und des BFH sowie auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin weiterhin dagegen, dass ausländischer Grundbesitz nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert bewertet, inländischer Grundbesitz dagegen nach § 19 BewG mit dem deutlich günstigeren Einheitswert der Besteuerung zu Grunde gelegt wird. Hierdurch werde das Diskriminierungsverbot des Art. 12 in Verbindung mit Art. 43 und 56 EG-Vertrag verletzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertige Art. 58 EG-Vertrag diese Diskriminierung nicht alleine dadurch, dass § 31 BewG als bereits bestehende nationale Norm grundsätzlich die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG-Vertrag erfüllen könne.
Insbesondere seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Regelung wie die unterschiedliche Behandlung des in- und ausländischen Grundbesitzes aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte.
Eine Rechtfertigung für eine solche unterschiedliche Behandlung ergebe sich nicht aus Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG-Vertrag, der es den Mitgliedstaaten erlaube, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Diese Regelung müsse als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng ausgelegt werden und könne keineswegs so verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnsitz oder dem Ort ihrer Kapitalanlage unterscheide, ohne weiteres als mit dem EG-Vertrag vereinbar wäre. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte unter Hinweis auf den Aussetzungsbeschluss des BFH vom 10. März 2005 (II B 1...