Entscheidungsstichwort (Thema)
Untätigkeit betr. Einkommensteuer 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird bis zum 19.11.1995 auf … – DM, danach auf … – DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind für das Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden; dabei hat der Beklagte (das Finanzamt) drei Kinder berücksichtigt. Nach Änderung des ersten Steuerbescheids hat das Finanzamt die Einkommensteuer 1989 mit Bescheid vom 02.04.1991 auf … – DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Prozeßbevollmächtigte namens der Kläger einen formularmäßig vorbereiteten Einspruch eingelegt, den er später noch erweiterte und mit dem er die Änderung einzelner Besteuerungsgrundlagen begehrte, die er für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten hat. Auf das Deckblatt des Einspruchsschreibens hat er den Stempel gedrückt: „Erbitte klagefähige Entscheidung”. Das Finanzamt hat in der Folgezeit in der Sache keine Einspruchsentscheidung erlassen.
Mit formularmäßiger Klage vom 24.06.1991 haben die Kläger die vorliegende „Untätigkeitsklage” erhoben, mit der sie u.a. begehrt haben, den Kinderfreibetrag pro Kind mit 7.000,– DM zu berücksichtigen, einen Grundfreibetrag von 30.000,– DM anzusetzen und insgesamt den Einkommensteuerbescheid 1989 wegen fehlerhafter Bekanntgabe aufzuheben.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Kläger beantragt, das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen, bis über die bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvR 1127/92 und 2 BvR 1136–1138/92 entschieden sei (vgl. Blatt 67 Gerichtsakte). Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verfahren 2 BvR 1127/92 nicht zur Entscheidung angenommen hatte und die anderen Verfassungsbeschwerden zurückgenommen worden waren, hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erneut in Schreiben an die Senatsvorsitzenden des Hessischen Finanzgerichts beantragt, die bei Gericht anhängigen „Untätigkeitsklagen” weiter auszusetzen oder ruhen zu lassen, bis über neu anhängig gemachte Verfassungsbeschwerden entschieden sei. Diese Schreiben an die Senatsvorsitzenden sind identisch mit dem Schreiben vom 15.11.1995 (Blatt 67 Gerichtsakte).
Daraufhin hat der damalige Berichterstatter die Kläger mit Verfügung vom 20.09.1995 aufgefordert, dem Gericht die Verfassungsbeschwerden, auf die sie sich beziehen, zugänglich zu machen. Auf diese Verfügung (Blatt 39 Gerichtsakte) wird ebenso Bezug genommen wie auf die Antwort der Kläger vom 16.10.1995 (Blatt 42 Gerichtsakte), in der sie auf Verfassungsbeschwerden verweisen, die dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … übersandt worden seien.
Nachdem der Rechtsstreit mit Beschluß vom 20.10.1995 auf den Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.11.1995 festgelegt. Die entsprechende Ladung ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25.10.1995 zugestellt worden.
Mit Verfügung vom 27.10.1995, auf die Bezug genommen wird (Blatt 52 Gerichtsakte), hat der Einzelrichter die Kläger aufgefordert, für das vorliegende Verfahren den Nachweis zu führen, mit welcher Verfassungsbeschwerde welche für dieses Verfahren einschlägige Norm gerügt wird. Daraufhin haben die Kläger mit Schreiben vom 09.11.1995 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.1995 aufzuheben, weil ihr Prozeßbevollmächtigter an diesem Tag wegen eines Termins vor dem Amtsgericht in … dienstlich verhindert sei. Dem Aufhebungsantrag war eine Anordnung und Ladung des Amtsgerichts … zu einem frühen ersten Termin in Sachen … vom 06.09.1995 zum 20.11.1995 in Kopie beigefügt. Auf die Ladung (Blatt 56 Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Den Aufhebungsantrag hat das Gericht mit Verfügung vom 13.11.1995 abgelehnt. Auf die Begründung der Ablehnung (Blatt 57/58 Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.11.1995, das am Freitag, dem 17.11.1995 um 23.55 Uhr per Fax bei Gericht eingegangen ist, haben die Kläger ihren Antrag auf Terminsaufhebung wiederholt und im wesentlichen damit begründet, daß die Ladung des Amtsgerichts dem Prozeßbevollmächtigten vor der Ladung des erkennenden Gerichts zugestellt worden sei. Auf das Fax vom 16./17.11.1995 (Blatt 61/62 Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die am Sonntag, dem 19.11.1995, eingegangenen drei Faxe (Blatt 63–65 Gerichtsakte) in denen die Kläger u.a. erklären, sie beabsichtigten nunmehr, in der mündlichen Verhandlung die Anträge zu stellen,
– pro Kind den Kinderfreibetrag mit 2.800,– DM anzusetzen.
Bei Aufruf der Sache am 20.11.1995 ist für die Beteiligten niemand erschienen.
Das Gericht ist davon ausgegangenen, daß die Kläger nunmehr beantragen,
den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben,
hilfsweise:
das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen,
hilfsweise:
den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 02.04.1991 abzuändern und die Einkommensteuer 1989 unter Anerkennung eines Kinderfreibetrages von 2.800,– DM für jedes Kind herabzusetzen.
Das Gericht ha...