rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsleistung bei Schlechterfüllung als Betriebseinnahme
Leitsatz (redaktionell)
- Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung, die der Auftraggeber gegenüber dem Vergütungsanspruch des Steuerpflichtigen aufrechnet und die der Steuerpflichtige von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt bekommt, haben sind beim Steuerpflichtigen als Betriebseinnahme zu erfassen.
- Ein Verwertungsverbot wegen Fehlerhaftigkeit der Prüfungsanordnung oder einer Prüfungsmaßnahme mit Verwaltungsaktscharakter im Verfahren gegen einen hierauf beruhenden Steuerbescheid besteht nur, wenn der Steuerpflichtige die Prüfungsanordnung oder die einzelne Prüfungsmaßnahme erfolgreich angefochten hat.
- Versicherungsleistungen sind als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn durch den Versicherungsabschluss berufliche Risiken abgedeckt werden; das ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Versicherung Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ersetzt werden.
- Dienen die Leistungen der Versicherung der Kompensation entgangener Betriebseinnahmen wegen Schlechterfüllung eines Auftrages sind die Versicherungsleistungen ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Versicherungsleistung des Berufshaftpflichtversicherers des Klägers.
Der Kläger betreibt ein Planungsbüro. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Planung und Projektierung insbesondere von Heizkraftwerken und Müllverbrennungsanlagen. In den Jahren 1990 bis 1992 führte er Planungsarbeiten für ein Projekt der Firma S GmbH aus. Diese machte gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Auftrages geltend und rechnete gegenüber dem Vergütungsanspruch des Klägers mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 697.000 DM auf. In einem zivilrechtlichen Klageverfahren schlossen der Kläger und die Auftraggeberin einen Vergleich, in dem sich diese zur Zahlung weiterer 240.000 DM auf den Vergütungsanspruch des Klägers verpflichtete. Der Kläger, der seinem Haftpflichtversicherer den Schadensersatzanspruch der Firma S unverzüglich nach Geltendmachung durch diese angezeigt hatte, beantragte die Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem geltend gemachten Vergütungsanspruch und den tatsächlich erbrachten Leistungen hierauf. Der Haftpflichtversicherer zahlte im Oktober 1997 einen Betrag in Höhe von insgesamt 382.692,50 DM an den Kläger, der diese Zahlung in seiner Gewinnfeststellungserklärung für 1997 nicht als Betriebseinnahme behandelte.
Das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Finanzamt führte aufgrund seiner Prüfungsanordnung vom 08.06.2001 mit Erweiterung von 02.06.2003 ab September 2001 im Unternehmen des Klägers eine die Veranlagungsjahre 1991 bis 2000 umfassende Außenprüfung durch. Für das Streitjahr stellte der Prüfer in einem Zwischenbericht vom 28.09.2005 fest, dass die Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Klägers an diesen im Oktober 1997 als Betriebseinnahmen bei seinem Planungsbüro zu erfassen seien. Der Beklagte wertete diesen Zwischenbericht aus, folgte dabei der Auffassung des Prüfers und erließ am 10.10.2005 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1997, mit dem er den in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid vom 14.01.1999 festgestellten Gewinn aus dem Planungsbüro von 158.267 DM um 382.692 DM auf 540.959 DM erhöhte. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2006 als unbegründet zurück. Wegen der getroffenen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit der am 26.10.2006 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil das Finanzamt E für die Prüfung seines Planungsbüros örtlich nicht zuständig gewesen sei. Dies führe zu einem Verbot der Verwertung des auf dieser Prüfung beruhenden Zwischenprüfungsberichts durch den Beklagten. Darüber hinaus betreffe die Versicherungsleistung des Haftpflichtversicherers seine, des Klägers, private Vermögensebene. Die Leistung habe ihren Ausgangspunkt in seiner Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch einen Auftraggeber. Im Falle des Nichtbestehens oder der Nichtinanspruchnahme der Haftpflichtversicherung hätte er die zur Erfüllung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Mittel aus seinem Privatvermögen aufwenden müssen. Dies erlaube den Rückschluss, dass der Abschluss der Haftpflichtversicherung zumindest privat mit veranlasst gewesen und demzufolge auch die Versicherungsleistung der privaten Vermögensebene zuzurechnen sei.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid des Beklagten vom 10.10.2005 in der Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 20.09.2006 mit der Maßgabe aufzuheben, dass der Gewinnfeststellungsbescheid vom 14.01....