Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 UStG bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers
Leitsatz (redaktionell)
- Die Angabe des Steuersatzes neben dem Bruttoleistungsentgelt in einer Kleinbetragsrechnung stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG dar.
- Der Steuerbetrag nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG muss als Geldbetrag genannt und – beispielsweise durch die Bezeichnung „Steuer” – als Steuerbetrag gekennzeichnet sein. Die Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
- Die Korrelation zwischen einem eventuellen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger und der Umsatzsteuer führen nicht zu einer Ausweitung des Tatbestandes des § 14c Abs. 2 UStG auf Kleinbetragsrechnungen von Kleinunternehmern.
Normenkette
UStG § 14c Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 8; UStDV § 33
Streitjahr(e)
2005, 2006
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) eines Kleinunternehmers.
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „Großhandel sowie Importe für Waren aller Art” einen Handelsbetrieb. Mit diesem erzielt sie einen Jahresumsatz von unter 1.000,- €, wobei die einzelnen Verkäufe nur ausnahmsweise den Betrag von 50,- € übersteigen. Beginnend mit der Umsatzsteuererklärung 1991 – eingegangen beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) am 5. März 1993 – machte die Klägerin nur noch Angaben zur Besteuerung von Kleinunternehmern.
In den Streitjahren stellte die Klägerin über die von ihr erbrachten Leistungen Rechnungen auf sogenannten „Quittungsblöcken” aus. Auf diesen ist das Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände sowie das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung in einer Summe verzeichnet. Jede Rechnung enthält den Zusatz „In diesem Betrag sind 16 % MWSt enthalten.” bzw. den Zusatz „In diesem Betrag sind 7 % MWSt enthalten.”
Nachdem die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung für 2005 abgegeben hatte, schätze das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 27. Juli 2006 auf 49,52 € fest. Es war der Ansicht, die Klägerin habe durch gesonderten Umsatzsteuerausweis in ihren Rechnungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Ihre Umsätze unterlägen damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Die Höhe der Schätzung orientiere sich an den Angaben in der Gewinnermittlung.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 17. August 2006 Einspruch ein. Gleichzeitig reichte sie eine Umsatzsteuererklärung 2005 und am 31. Mai 2007 auch eine Umsatzsteuererklärung 2006 ein. In beiden Steuererklärungen machte die Klägerin weiterhin nur Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14. August 2007 durch den das FA die Umsatzsteuer 2006 auf 51,70 € festsetzte, legte die Klägerin am 14. September 2007 Einspruch ein.
Ihre Einsprüche begründete die Klägerin wie folgt: Sie habe bislang keine Umsatzsteuererklärung eingereicht, da sie hierzu nicht aufgefordert worden wäre. Auch sei sie als Kleinunternehmerin nicht umsatzsteuerpflichtig. Soweit sie im Rahmen ihrer Gewinnermittlung die Umsätze mit Betrag und Umsatzsteuer aufgegliedert habe, sei dies aus alter Gewohnheit geschehen und nicht als Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu werten. Entscheidend seien vielmehr die Angaben in der Umsatzsteuererklärung. Auch würden die von ihr ausgestellten Rechnungen einer Anwendung des § 19 UStG nicht entgegenstehen, da diese nur die Angaben für Rechnungen über Kleinbeträge enthielten und folglich kein unberechtigter Steuerausweis vorliege.
Mit seinen Entscheidungen vom 22. Januar 2009 erhöhte das FA die Umsatzsteuer 2005 auf 81,06 € und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Klägerin schulde die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, da sie in ihren Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen habe. Der in den Rechnungen enthaltene Hinweis, im Rechnungsbetrag seien 7 % bzw. 16 % Umsatzsteuer enthalten, reiche aus, da es sich im Streitfall lediglich um Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) gehandelt habe. Zwar sehe § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG grundsätzlich vor, dass in Rechnungen – neben anderen Angaben
– der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag anzugeben seien (sogenannter gesonderter Steuerausweis), bei Kleinbetragrechnungen bis 100 € reiche die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des Entgelts und des darauf entfallenen Steuerbetrages in einer Summe jedoch aus. Der Leistungsempfänger könne bei solchen Rechnungen auch einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen (§ 35 Abs. 1 UStDV). Entsprechend sehe Abschnitt 190d Abs. 1 Satz 5 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) vor, dass di...