vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Übt ein Erbe ein Besteuerungswahlrechts abweichend vom Erblasser aus, ist die aufgrund der Änderungsbescheide zu zahlende Kirchensteuer beim Erbe als Sonderausgaben abziehbar.
- Das Vermögen des Erblassers geht im Zeitpunkt des Todes sofort auf den Erben über, so dass daraus geleistete Zahlungen aus dem Vermögen des Erben erfolgen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin als Erbin ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zusteht.
Die Klägerin (Kl'in.) ist von Beruf … und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt; an Kirchensteuer auf ihre nichtselbständigen Einkünfte zahlte sie im Streitjahr - €.
Sie ist – zusammen mit Geschwistern – zu gleichen Teilen (Mit-) Erbin nach ihrem verstorbenen Vater B, der Inhaber eines Steuerbüros war. Mit Vertrag vom ... .2007 hatte er dieses an die … mbH veräußert, wofür er ab Januar 2008 über die Laufzeit von Jahren monatlich ,- € erhalten sollte. Der 3. Absatz der Vereinbarung lautete wie folgt:
„Verstirbt der B vor Ablauf der Vereinbarung wird als Kaufpreis für den Firmenwert der Kanzlei B ein Betrag in Höhe von Euro ,- festgelegt. Die Rechtsnachfolger erhalten von der …mbH den Kaufpreis abzüglich der bereits gezahlten monatlichen Vergütungen in drei gleichen Jahresraten, wobei die erste Rate sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens von Herrn fällig wird. Eine andere Zahlungsweise kann zwischen den Beteiligten vereinbart werden”.
Der Vater verstarb bereits am .2009; zu diesem Zeitpunkt waren entsprechend der Vereinbarung (erst) Raten zu je … ,- €, mithin ,- € netto an den Vater gezahlt worden. Im Laufe des Jahres 2009 einigten sich die Miterben nach der Öffnungsklausel im letzten Satz der Vereinbarung vom .2007 mit der Erwerberin darauf, den verbleibenden Restkaufpreis – statt in drei gleichen Jahresraten – sofort in einer Summe zu erhalten, wofür sie dieser einen Nachlass von ,- € auf die Restschuld einräumten.
Zunächst waren in den für den verstorbenen Vater gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Bescheiden für 2007 vom .2009 und für 2008 vom .2010 nur die laufenden Einkünfte erfasst worden, in 2008 demnach incl. der Kaufpreisraten von insgesamt ,- €. Im Bescheid für 2009 vom .2010 wurden incl. eines erklärten Veräußerungsgewinnes Einkünfte des Vaters aus selbständiger Arbeit i.H.v. ,- € der Besteuerung unterworfen.
Gegen den letztgenannten Bescheid erhoben die Erben unter erstmaliger Schilderung der in 2009 getroffenen Änderungsvereinbarung und gleichzeitigem Hinweis auf den zusammengeballten Zufluss rechtzeitig Einspruch und begehrten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nachdem das Finanzamt auf die zeitliche Zuordnung des Veräußerungsgewinnes zum Jahr 2007 hingewiesen hatte, wurden die Bescheide 2007 bis 2009 in Absprache mit den Bevollmächtigten der Erben am .2011 wie folgt geändert:
In 2007 wurde erstmals ein Veräußerungsgewinn i.H.v. ,- € erfasst, für den die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt wurde. In den Jahren 2008 und 2009 wurden die gezahlten Raten von ,- € bzw. ,- € sowie in 2009 zusätzlich der erklärte Veräußerungsgewinn eliminiert.
Diese Änderungen, die zwischen den Erben und dem beklagten Finanzamt unstreitig sind, führten für 2007 zu einer Kirchensteuernachforderung i.H.v. € sowie für 2008 und 2009 zu entsprechenden Erstattungen i.H.v. und ,- €, die alle im Jahr 2011 – zum Teil im Wege der Verrechnung – gezahlt wurden.
In dem für die Kl'in. ergangenen Einkommensteuerbescheid vom .2012 war erklärungsgemäß eine gezahlte Kirchensteuer von - € berücksichtigt. Mit ihrem rechtzeitig erhobenen Einspruch begehrte sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in Sachen XI R 54/99 den zusätzlichen steuermindernden Ansatz der von ihr für die geänderte Besteuerung des Vaters im Jahr 2007 geleisteten Nachzahlung i.H. eines Drittels der €, mithin von €.
Mit Entscheidung vom .2013 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608 als unbegründet zurück. Hier habe dieser eine Abkehr vom bisherigen Übergang des einkommensteuerlichen Verlustabzuges vom Erblasser auf den Erben vollzogen und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch auf seine bisherige Rechtsprechung zum Sonderausgabenabzug für die vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers Bezug genommen. Die noch in der Person des Erblassers begründeten Verbindlichkeiten hätten (nur) sein Reinvermögen gemindert. Beim Übergang auf den Erben sei damit nur dessen erbschaftsteuerliche, nicht jedoch seine einkommensteuerliche Leistungsfähigkeit gemindert. Die Kl'in. habe vielmehr von vornherein ein um die Kirchensteuer vermin...