rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Optionsrücknahme
Leitsatz (redaktionell)
- Ein steuerfreier Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand liegt vor, wenn zwischen den Verträgen des Grundstückskaufs und der Vereinbarung der Bebauung durch den Lieferanten ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der die Vorgänge für den Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als die Lieferung eines bebauten Grundstücks erscheinen lässt.
- Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit, der durch den gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, kann nur dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Leistende dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.
- Die Berichtigung eines unrichtig oder unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages scheidet aus, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch Rückzahlung der Vorsteuer rückgängig gemacht worden ist.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9a, § 9 Abs. 1, §§ 14-15
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA – ) den Vorsteuerabzug aus sog. Pachtzuschüssen für die Jahre 1993-1996 sowie die steuermindernde Rückbeziehung einer in 1998 erklärten Optionsrücknahme im Jahr 1994 zu Recht abgelehnt hat.
Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - wurde am 2.4.1990 von den Gesellschaftern A, B, C sowie der Firma D GmbH gegründet. Der Zusammenschluss erfolgte u.a. zum gemeinsamen Erwerb von Grundstücken zwecks Baus eines Golfplatzes sowie weiterer räumlich an den Golfplatz anschließender Grundstücke zwecks Baus einer Hotelanlage, zur Planung des Golfplatzes und der Hotelanlage sowie zum Vertrieb des projektierten oder fertig gestellten Vorhabens. Die Gesellschafter der Klägerin waren – zivilrechtlich – auch die Gründungskommanditisten der Golfclub-KG. Diese verfolgt den Zweck, ein Grundstück zu erwerben und darauf einen Golfplatz mit Clubhaus, Clubrestaurant, Pro-Shop und Golfschule zu errichten, zu unterhalten und zu organisieren, sowie die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Golfanlage an einen eingetragenen Verein (Golf-Verein).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 04.04.1990 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück für 7.000.000,- DM und veräußerte dieses mit notariellem Kaufvertrag vom 31.12.1993 zum Preis von 10.000.000,- DM + Umsatzsteuer von 1.500.000,00 DM an die Golfclub KG (vgl. Rechung Bl. 463 Gerichtsakte). Der Übergang von Nutzen und Lasten war für den gleichen Tag vereinbart worden. Der Nettokaufpreis wurde dem Konto der Klägerin am 31.1.1994 gutgeschrieben und am selben Tag von der Klägerin an die Golfclub-KG als Darlehen zurücküberwiesen. Der Restkaufpreis von 1.500.000,00 DM (Umsatzsteuer) wurde durch Abtretung des USt-Vergütungsanspruches 12/93 der Golfclub-KG an das beklagte FA beglichen (vgl. Abtretungsurkunde Bl. 14 USt-Akte).
In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1993 vom 9.1.1995 gab die Klägerin steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 10.568.402,00 DM an (Bl. 382 Gerichtsakte: aus Grundstücksverkauf 10.000.000,- DM, aus Erlösen für weiterberechnete Kosten 565.385,09 DM sowie 3.016,91 DM aus entsprechenden Kosten hierzu), was bei Vorsteuern von 1.084.382,28 DM zu einer Vorbehaltsfestsetzung von 500.878,00 DM führte. Bei den Vorsteuern berücksichtigte sie einen Betrag von 13.641,32 DM, der ihr für einen sog. Pachtzuschuss von 97.438,- DM in Rechnung gestellt wurde und der auf einer Vereinbarung vom 8.1.1993 beruht (Bl. 467 Klageakte). Danach werden alle anfallenden Kosten, die bei der Golfclub-KG entstehen, von der Klägerin übernommen. Ausgenommen sind die Kosten, die im Budget verankert sind.
Am 4.2.1997 beantragte die Klägerin für das Jahr 1993 die – ihr gewährte – Zustimmung des Beklagten zur Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) und reichte am 15.4.1997 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 1993 ein, in der Vorsteuern in Höhe von 999.121,00 DM, aber – wegen der erst im Januar 1994 erfolgten Zahlung des Grundstückskaufpreises – keine steuerpflichtigen Umsätze mehr angegeben waren.
Am 30.11.1994 stellte die Klägerin der Golfclub KG entsprechend dem Generalunternehmervertrag vom 25.03.1992 für die schlüsselfertige und funktionstüchtige Erstellung einer 18-Loch-Golfplatzanlage nebst Driving-Ranch und Clubhaus den vereinbarten Pauschalfestpreis von 27.243.750,00 DM zuzüglich 4.086.562,50 DM Mehrwertsteuer in Rechnung. Von diesem Werklohn entfielen 18.236.966,00 DM auf Betriebsvorrichtungen, 136.219,00 DM auf Abschlaghütten und 194.153,00 DM auf Einrichtungen (insgesamt also: 18.567.338,00 DM). Die Zahlung erfolgte durch Überweisung des Nettobetrages (Wertstellung zum 14.12.1994) auf das Konto der Klägerin, die den Betrag als unverzinsliches Darlehen sofort wieder an die Golfclub-KG überwies. Der Restkaufpreis in Höhe der Umsatzsteuer wurde durch Abtretung des entsprechenden Vorsteueranspruches der Golfclub-KG an das für die...