Abfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, wie z. B. Jubiläumszuwendungen, können oftmals nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden.[1] Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche (Progressions-)Vorteile. Außerordentliche Einkünfte[2] liegen aber nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte

  • in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind (= Zusammenballung in einem Kalenderjahr; 1. Prüfung) und
  • durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen können (= Zusammenballung durch höhere Jahreseinkünfte; 2. Prüfung).

Abfindungen sind zudem nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn die Voraussetzungen einer Entschädigung erfüllt sind. Eine Zahlung des Arbeitgebers, die bereits vorhandene Ansprüche abgilt, ist keine Entschädigung. Auch die Prüfung der Zusammenballung kann gerade bei Abfindungen komplex sein.

Derzeit kann die Fünftelregelung für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, soll es gestrichen werden.[3] Der Gesetzgeber verweist auf Stellungnahmen aus der Praxis, die gezeigt hätten, dass Arbeitgeber die Fünftelregelung wegen diverser Zweifelsfragen ohnehin vielfach nicht im Lohnsteuerverfahren anwenden, da sie die Voraussetzungen nicht prüfen könnten.

Die Tarifermäßigung sollen Arbeitnehmer aber weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen können, sodass für die Beschäftigten letztlich nur Liquiditätsnachteile entstehen können. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn wird eine Antragsveranlagung ermöglicht.[4]

 
Wichtig

Fünftelregelung noch im Programm

Solange die Gesetzesänderung nicht endgültig beschlossen ist, bleibt die Anwendung im Lohnsteuerverfahren unter obigen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig und ist auch in den Lohnabrechnungsprogrammen und Lohnsteuerbescheinigungen weiterhin vorgesehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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