Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung einer Anspar-Rücklage
Leitsatz (redaktionell)
- Der Bildung einer Ansparrücklage steht nicht entgegen, dass der Stpfl. seinen Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben hat, ohne die vorgesehene Investition verwirklicht zu haben.
- Die Bildung einer Ansparrücklage ist zwar nur für eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zulässig. Dieses Merkmal ist aus der Sicht des Wirtschaftsjahres zu entscheiden, für das die Ansparrücklage gebildet wird, nicht hingegen aus der Sicht des Zeitpunkts, zu dem die Bilanz aufgestellt wird.
Normenkette
EStG § 7g
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – sog. Ansparrücklage – noch möglich ist, wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben worden ist.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau erzielte seit 19.. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 31. Juli 2000 erklärte sie gegenüber dem Beklagten (dem Finanzamt – FA -) die Betriebsaufgabe.
In der Bilanz auf den 31. Dezember 1998 wies die Klägerin eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von…DM sowie ein Betriebsvermögen von ./.…DM aus. In der unter dem 14. Mai 2001 erstellten und am 15. Mai 2001 bei dem FA eingereichten Bilanz auf den 31. Dezember 1999 bildete die Klägerin eine weitere Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von…DM. Als Verwendungszweck wurde in der Anlage zur Bilanz die Anschaffung von drei ...mit Anschaffungskosten von jeweils…DM angegeben. Tatsächlich wurden die Investitionen bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nicht mehr durchgeführt.
Durch Einkommensteuerbescheid vom 27. September 2001 setzte das FA die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Ansparrücklage fest. Den am 29. Oktober 2001 eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 30. Januar 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine Ansparabschreibung für einen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegebenen Betrieb nicht mehr gebildet werden könne. Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie am 31. Dezember 1999 noch eine konkrete Investitionsabsicht gehabt habe.
Hiergegen richtet sich die am 2. März 2003 erhobene Klage. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 2001 XI R 13/00 (BStBl. II 2002, 385) machen die Kläger geltend, dass die Bildung einer Ansparrücklage nicht den Nachweis einer konkreten Investitionsabsicht voraussetze. Auch eine Einschränkung der Rücklagenbildung dergestalt, dass diese in dem letzten Jahr vor der Betriebsaufgabe nicht mehr erfolgen dürfe, sehe das Gesetz nicht vor. Die Folgen einer nicht mehr zur Durchführung gelangenden Investition seien durch die Verzinsungsregelung des § 7 g Abs. 5 EStG abschließend geregelt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 27. September 2001 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 30. Januar 2002 die Einkommensteuer 1999 auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von…DM berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Ansparrücklage im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht mehr vorgelegen hätten. Nach § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG sei die Bildung der Ansparrücklage nur für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zulässig, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen werde. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” sei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht mehr erfüllt gewesen, weil wegen der zwischenzeitlich erfolgten Betriebsaufgabe festgestanden habe, dass die Investition nicht mehr zur Durchführung gelangen werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die von der Klägerin in der Bilanz auf den 31. Dezember 1999 gebildete Rücklage ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Nach § 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die – wie die Klägerin - den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bis zur Höhe von 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts bilden (sog. Ansparrücklage). Weitere Voraussetzung ist nach § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut „voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden...