Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags.
- Das Wahlrecht nach § 7g EStG kann grds. bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden.
- Zur Frage, ob zwischen Bildung der Rücklage und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss.
- Wird zunächst ein Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes WG beantragt und wird dieser Antrag im Klageverfahren wegen nicht fristgerechter Anschaffung dieses WG nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes WG nur gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.
- Die Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf ein nicht funktionsgleiches WG ist nicht möglich.
Normenkette
EStG § 7g
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger betreibt in A. einen Gewerbebetrieb „Lohnunternehmen” und in dem ca. 26 km entfernten B. einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Da der Kläger für das Lohnunternehmen trotz Aufforderung zunächst keine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns für 2007 beim Finanzamt (FA) eingereicht hatte, schätzte das FA den Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 10.000 EUR. Der Bescheid wurde am 25. Mai 2009 zur Post gegeben.
Am 4. Juni 2009 legte der steuerliche Berater des Klägers dem FA die Feststellungserklärung nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2007 vor. Hieraus ergab sich zunächst ein laufender Gewinn von 161.978,51 EUR. Dieser wurde vermindert um Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 160.000 EUR, so dass sich ein verbleibender Gewinn von 1.978,51 EUR ergab. Die Investitionsabzugsbeträge wurden für die voraussichtliche Anschaffung folgender Wirtschaftsgüter gebildet:
Pkw i.H.v. 10.400 EUR,
Drillmaschine i.H.v. 5.400 EUR und
Blockheizkraftwerk (BHKW) i.H.v. 144.200 EUR.
Das FA wertete die Abgabe der Steuererklärung nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als Einspruch gegen den Schätzungsbescheid. Im darauf folgenden Schriftverkehr zwischen dem FA und dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers teilte das FA mit, dass im Falle einer Betriebseröffnung oder einer dieser gleichzusetzenden geplanten wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebes, um die es sich bei der Anschaffung des BHKW handele, erforderlich sei, dass die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert seien. Das Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag geltend gemacht werde, müsse bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen werde, verbindlich bestellt worden sein. Der steuerliche Berater wurde um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten. Da entsprechende Nachweise nicht vorgelegt wurden, stellte das FA im Einspruchsbescheid vom 7. November 2012 den Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Lohnunternehmen in Höhe von 146.178 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, dass ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG für das BHKW nicht zu gewähren sei, da nicht nachgewiesen worden sei, dass im Zeitpunkt der Rücklagenbildung beabsichtigt gewesen sei, das BHKW tatsächlich anzuschaffen oder herstellen zu lassen.
Gegen den Einspruchsbescheid vom 7. November 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 Klage erhoben. Nachdem er zunächst weiterhin den Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 144.200 EUR für das BHKW beantragt hatte, hält er hieran nicht mehr fest (Schriftsatz vom 12. April 2013). Stattdessen beantragt er erstmalig mit Schreiben vom 18. Januar 2013, folgende Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen:
Allradschlepper |
39.631 EUR |
Einzelkornsämaschine |
14.453 EUR |
Rundballenpresse |
15.260 EUR |
Häcksler |
74.000 EUR |
Investitionsabzugsbetrag insgesamt |
143.344 EUR. |
Diese vier Wirtschaftsgüter seien im Jahr 2009 vom Kläger angeschafft worden und zu 100 % dem gewerblichen Unternehmen zuzuordnen. Der Finanzierungszusammenhang liege vor, wenn das Wirtschaftsgut schon angeschafft sei, solange der Veranlagungszeitraum bzw. Feststellungszeitraum noch nicht bestandskräftig veranlagt sei. Im Jahr der Anschaffung 2009 seien die vier Wirtschaftsgüter erklärungsgemäß nach § 7g Abs. 2 EStG berücksichtigt wurden (Verringerung der Anschaffungskosten um 40%).
Der Allradschlepper, die Einzelkornsämaschine und die Rundballenpresse würden ausschließlich im Lohnunternehmen des Klägers genutzt. Der Häcksler werde in ganz geringem Umfang auch im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers eingesetzt. Der Umsatz des Häckslers für den landwirtschaftlichen Betrieb betrage 9,46 % vom Gesamtumsatz. Der Kläger habe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ebenfalls einen Allradschlepper, eine Einzelkornsä...