vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 4/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte
Leitsatz (redaktionell)
Die Vermietung von möblierten Zimmern und Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution und gleichzeitig zum Wohnen ist gem. § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn nicht weitere Leistungen der Grundstücksüberlassung ein Gepräge geben, das eine umsatzsteuerfreie Vermietung ausschließt.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; UStG 2005 § 12 Abs. 1-2, § 4 Nr. 12 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte streitig.
Der Kläger betreibt einen Gebrauchtwagenhandel und Abschleppdienst in der …. Str. in X. Außerdem vermietete er in den Streitjahren in A und B jeweils zwei Wohnungen an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeit. Es handelte sich hierbei um möblierte Wohnungen mit Küche und Bad in Mehrfamilienhäusern. Die Vermietung erfolgte üblicherweise für die Dauer einer Woche an jeweils eine Prostituierte, wobei die Wohnungen in einer Art Rotationsverfahren wiederkehrend an dieselben Mieterinnen überlassen wurden. Den fälligen Mietzins vereinnahmte der Kläger in bar. Er stellte den Mieterinnen entsprechende Quittungen aus.
Außerdem schaltete der Kläger Werbeanzeigen in den regionalen Printmedien (Tageszeitungen und Anzeigenblätter) für die Mieterinnen. Hierin war jeweils der (Vor-) Name der Prostituierten, der Tätigkeitsort, eine Mobilrufnummer und gelegentlich auch eine Festnetznummer enthalten. Mit den Zeitungen hatte der Kläger ein festes Erscheinungsschema vereinbart. Die Schaltung der Anzeigen erfolgte wöchentlich per Anruf oder Mail des Klägers, allerdings nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterinnen. Daneben fand sich in den Anzeigen gelegentlich noch ein Hinweis auf eine einschlägige Internetadresse, die die Mieterinnen selbst gestaltet hatten. Die Kosten für die Werbung berechnete der Kläger den Mieterinnen ohne Aufschlag weiter.
Im Rahmen einer Außenprüfung, die zunächst die Jahre 2007 bis 2012 beinhaltete und später mit Prüfungsanordnung vom 08.12.2015 auf das Jahr 2013 erweitert wurde, kam der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Umsätze aus der Vermietung der Objekte in A und B zu erhöhen seien. Außerdem unterwarf er die Erlöse der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19% (§ 12 Abs. 1 UStG).
Die Vorsteuer wurde vom Außenprüfer aus den Werbungskosten ermittelt, die im Zusammenhang mit den Objekten in A und B standen.
Der Beklagte (das FA) folgte der Rechtsauffassung des Außenprüfers und erließ im Anschluss geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2013 unter dem ….
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er führte zur Begründung an, dass er als zusätzliche Leistung zur Vermietung der Wohnungen lediglich die Werbeanzeigen geschaltet habe. Die Kosten dafür habe er den Mieterinnen ohne einen Zuschlag in Rechnung gestellt. Der organisatorische Aufwand habe sich in Grenzen gehalten.
Das FA hat den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen. Es hat darin ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Vermietung der Objekte an die Prostituierten in A und B nicht gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit sei. Im Streitfall lägen umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen nicht vor, weil es sich um "vertragliche Vereinbarungen eigener Art" handele, die sich wesentlich von der steuerbefreiten Leistung einer Grundstücksvermietung unterschieden. Es stehe hier nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit eine bestimmte Tätigkeit – hier in Form der Prostitution – auszuüben im Vordergrund. Leistungsbestimmend sei außerdem, dass der Kläger die Schaltung der Werbeanzeigen für die Prostituierten übernommen habe, so dass potenzielle Kunden sich bereits im Vorfeld über das Angebot Woche für Woche informieren konnten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich im Streitfall um eine umsatzsteuerfreie Grundstücksüberlassung gehandelt habe. Er überlasse die Wohnungen an seine Mieterinnen gegen ein Entgelt und übertrage ihnen für die vereinbarte Dauer der Nutzung das Recht, die Mietsache in Besitz zu nehmen und wie ein Eigentümer zu nutzen. So sei den Mieterinnen auch das Recht zur Untervermietung eingeräumt worden, wovon Einzelne auch Gebrauch gemacht hätten. Die Grundstücksüberlassung habe im Vordergrund gestanden. Die Mieterinnen hätten die Wohnungen im Übrigen auch zu eigenen Wohn- und Schlafzwecken genutzt.
Soweit die Rechtsprechung für die – ausnahmsweise – steuerpflichtige Vermietung zusätzliche Leistungen fordere, lägen solche im Streitfall nicht vor: Der Kläger habe weder Gemeinschaftseinrichtungen vorgehalte noch Verkauf von Getränken und Süßwaren gegen z...