vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 23/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil bei Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
- Zu den Voraussetzungen für den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Kfz auch tatsächlich privat genutzt wird.
- Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der ArbG seinem ArbN tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Wird im Anstellungsvertrag die private Kfz-Nutzung ausdrücklich untersagt, greift der Anscheinsbeweis nicht ein.
- Diese Grundsätze gelten auch für einen GmbH-Geschäftsführer, dem Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug vertraglich untersagt sind.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstwagens.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr an mehreren Gesellschaften beteiligt. Er war zu 50 v.H. Gesellschafter der G Baugesellschaft mbH & Co. KG sowie Gesellschafter der … Küchen & Bäder G OHG und der G E GmbH & Co. KG. Außerdem führte er als Einzelunternehmer das G Küchenzentrum.
Bei der G Baugesellschaft mbH & Co. KG handelt es sich um ein Bauträgerunternehmen. Es hat nach Angaben in der Lohnsteuer-Arbeitgeberakte nur einen Arbeitnehmer. Der Firmensitz befindet sich im gleichen Gebäudekomplex wie das G Küchenstudio. Neben dem Kläger sind seine beiden Söhne C und J G zu je 25 v.H. an der G Baugesellschaft mbH & Co. KG beteiligt.
Durch Feststellungsbescheid vom 21. Februar 2005 ist dem Kläger ein Gewinnanteil an der G Baugesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 291.664,- € zugewiesen worden. Geschäftsführerin der G Baugesellschaft mbH & Co. KG war die Klägerin. Ausweislich der Lohnsteuerkarte bezog die Klägerin im Streitjahr 2003 ein Gehalt von 31.994,68 €. Andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog sie nicht.
Der Klägerin stand nach dem Geschäftsführervertrag vom 6. Mai 2002 ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches nach § 3 Satz 3 und 4 des Vertrages nur für Geschäftszwecke verwendet werden darf; Privatfahrten sind untersagt. Tatsächlich wurde der Klägerin seit dem 1. Mai 2002 als Dienstwagen ein Porsche 911 4 S mit einem Listenpreis von 80.000,- € zur Verfügung gestellt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 6. April 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
In der Zeit vom 9. Juni 2006 bis zum 17. August 2006 fand bei der G Baugesellschaft mbH & Co. KG eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Der Lohnsteueraußenprüfer vertrat die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines dienstlich überlassenen Kraftfahrzeuges zu versteuern sei. Die Klägerin habe weder ein Fahrtenbuch geführt, noch habe ihr Arbeitgeber das Verbot der Nutzung des Fahrzeugs für Privatfahrten ernstlich überwacht. Damit gelte der aus der Lebenserfahrung abgeleitete Anscheinsbeweis, dass das überlassene Fahrzeug auch für Privatfahrten genutzt werde. Den Nutzungsvorteil mit 80.000,- € x 0,12 % = 9.600,- €; zusätzlich brachte der Prüfer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag von 288,- € (15 Fahrten pro Monat, 1km Entfernung) in Ansatz.
Mit Datum vom 26. Oktober 2006 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2003 gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung und setzte, neben mehreren für dieses Verfahren nicht erheblichen Punkten, die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um 9.888,- € auf 41.882,- € herauf, wogegen die Kläger Einspruch einlegten. Diesen Bescheid änderte der Beklagte später nochmals am 3. Dezember 2009 aus für dieses Verfahren nicht erheblichen Gründen; dabei hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Den Einspruch hat der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 3. Juni 2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass die Klägerin den Porsche 911 nicht für private Zwecke genutzt habe. Für private Fahrten habe ihr ein im Privatvermögen gehaltener Mini Cooper S zur Verfügung gestanden. Dieser sei dem Porsche im Gebrauchswert und Status durchaus vergleichbar. Der Porsche eigne sich wegen seines kleinen Kofferraums auch nicht für Urlaubsfahrten. Sie habe den Porsche immer auf dem Firmengelände stehen lassen. Gegen eine Privatnutzung des Porsches spreche auch die relativ geringe Fahrleistung, die keinen Raum für weitere Privatfahrten lasse.
Auch dem Kläger sei für betriebliche Fahrten ein Dienstwagen überlassen worden; zudem habe ihm ein weiteres im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Bei diesen beiden Fahrzeugen habe es sich um einen Aston Martin und einen BMW 760i gehandelt.
Die Kläger haben erstmals im Klageverfah...