Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 15a UStG auf Steuerfestsetzungen in 2001
Leitsatz (redaktionell)
- Auch wenn § 15a Abs. 1 UStG durch das StÄndG 2001 korrigiert wurde, berechtigt die Norm das FA nicht zur Berichtigung der Vorsteuer für 2001, da die Norm erst Mitwirkung ab 1.1.2002 angepasst wurde.
- Die gesetzliche Lücke in Bezug auf Vorsteuerberichtigungen wurde dadurch geschlossen, dass der Gesetzgeber § 15a Abs. 1 UStG durch § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 Rückwirkung auch für Zeiträume vor dem 1.1.2002 beigemessen hat.
- Gegen die Regelungen des § 27 Abs. 8 UStG i.V.m. § 15a UStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine zulässige echte Rückwirkung.
Normenkette
UStG §§ 15a, 27 Abs. 8
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb einen gewerblichen Grundstückshandel. Im Jahre 1999 hatte sie eine Teilfläche des Geländes der ehemaligen X-Kaserne. erworben. Nach der Planung sollte das Grundstück mit einem Gebäude bebaut werden, in dem im Erdgeschoß ein Supermarkt und im ersten Stock sowie dem darüber liegenden Staffelgeschoß ein Fitnesscenter betrieben werden sollte. Nach Fertigstellung sollten die Flächen unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an entsprechende Nutzer vermietet werden, um die Suche nach einem solventen Käufer zu erleichtern. Anschließend sollte der steuerpflichtige Verkauf erfolgen. Entsprechend dieser Verwendungsabsicht machte die Klägerin die im Zusammenhang mit dem Grundstück und der Bebauung anfallenden Vorsteuern in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen geltend.
Am 6. April 2000 änderte die Klägerin ihre Verwendungsabsicht. Da der ursprünglich für den Betrieb des Fitnesscenters vorgesehene Nutzer von seinem Vorhaben abwich, wollte sie den ersten Stock und das Staffelgeschoß nunmehr an ein Unternehmen vermieten, das keine steuerpflichtigen Umsätze erzielte. Nach Fertigstellung war in der Zeit von August 2000 bis Dezember 2001 das Erdgeschoß umsatzsteuerpflichtig und der erste Stock mit Staffelgeschoß umsatzsteuerfrei vermietet. Mit notariellem Vertrag…vom 11. Dezember 2001 wurde das Grundstück veräußert.
Die Klägerin hatte die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Vorsteuern in den Jahren 1999 bis 2001 in voller Höhe geltend gemacht. In der Umsatzsteuererklärung 2001 vom 11. März 2003 berichtigte sie gem. § 15 a UStG die in den Jahren 1999 und 2000 geltend gemachten Vorsteuern anhand einer Berechnung entsprechend der Nutzflächen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung am 01.08.2000. Nach einem Einspruch gegen die entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung erfolgte eine Vorsteuerberichtigung auf der Grundlage der getätigten Umsätze mit Änderungsbescheid vom 8. März 2004. Der Änderungsbescheid stand weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 23. Februar 2005 stellte die Klägerin einen Antrag, unter Berichtigung des Änderungsbescheides gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG rückgängig zu machen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die Vorsteuerberichtigung rechtmäßig sei. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorsteuerberichtigung sei rechtswidrig, da das Grundstück zum Umlaufvermögen gehöre. Diesen Charakter habe es durch die Vermietung nicht verloren. Die Veräußerungsabsicht sei zu keiner Zeit aufgegeben worden. § 15 a UStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung sehe eine Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen nicht vor. Erst durch das Richtlinienumsetzungsgesetz sei § 15 a Abs. 2 UStG n.F. so gestaltet worden, dass ab dem Jahr 2005 eine USt-Berichtigung für Umlaufvermögen möglich sei. Dass vor 2005 keine Berichtigung der Vorsteuer für Umlaufvermögen möglich gewesen sei, gehe aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes hervor, wonach durch § 15 a Abs. 2 UStG n.F. eine entsprechende Regelungslücke habe geschlossen werden sollen. Dem folge auch die herrschende Auffassung im Schrifttum. Ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit der Vorsteuerberichtigung ergebe sich aus dem Wortlaut des § 15 a Abs. 1 S. 1 UStG in der im Streitjahr 2001 gültigen Fassung, da sich die Verhältnisse nicht im Verhältnis zur erstmaligen Verwendung, sondern bereits während der Bauphase vor der erstmaligen Verwendung geändert haben.
Der Gesetzgeber habe zwar durch § 27 Abs. 8 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I Seite 2645) der Neuregelung des § 15 a UStG Rückwirkung beigemessen. Ferner habe der BFH mit Urteil vom 7. Juli 2005 (V R 32/04, BStBl II 2005, 907) entschieden, dass die Übergangsvorschriften in § 27 Abs. 8 UStG keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung beinhalte. Diese Rechtsauffassung sei jedoch unzutreffend, da es sich um eine echte Rückwirkung handele (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005, I B 208/04, BStBl II 2005, 351), die gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Ferner könne...